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Art. 235 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Siebenter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 235 EGStGB – Seefischerei-Vertragsgesetz 1971

Das Seefischerei-Vertragsgesetz 1971 vom 25. August 1971 (Bundesgesetzbl. II S. 1057) wird wie folgt geändert:

  1. 1.
    In Artikel 4 Abs. 2 werden die Worte "Amtshandlungen von Beamten" durch die Worte "Diensthandlungen von Amtsträgern" ersetzt.
  2. 2.
    Artikel 5 wird aufgehoben.
  3. 3.
    In Artikel 6 Abs. 3 Satz 2 wird die Verweisung "§ 19" durch die Verweisung "§ 23" ersetzt.