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Art. 232 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Siebenter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 232 EGStGB – Ausführungsgesetz zur internationalen Konvention über die Nordseefischerei

§ 2 des Gesetzes vom 30. April 1884 zur Ausführung der internationalen Konvention vom 6. Mai 1882 betreffend die polizeiliche Regelung der Fischerei in der Nordsee außerhalb der Küstengewässer (Reichsgesetzbl. 1884 S. 48), geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), erhält folgende Fassung:

"§ 2

(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Geltungsbereich der Konvention oder in den zur Nordsee gehörigen deutschen Küstengewässern

  1. 1.
    vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer oder Führer eines Fischereifahrzeugs gegen eine Vorschrift der Artikel 6 bis 9 oder 11 der Konvention über die Kennzeichnung von Fischereifahrzeugen oder Fischereigeräten verstößt,
  2. 2.
    die am Schiffskörper oder auf den Segeln eines Fischereifahrzeugs angebrachten Kennzeichen beseitigt, verändert, unkenntlich macht, verdeckt oder sonst verheimlicht (Artikel 10 der Konvention) oder die Nationalität eines Fischereifahrzeugs verbirgt (Artikel 13 der Konvention),
  3. 3.
    vorsätzlich oder fahrlässig als Führer eines Fischereifahrzeugs der Ausweispflicht nach Artikel 12 der Konvention zuwiderhandelt,
  4. 4.
    vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift der Artikel 14 bis 18 der Konvention über das Ankern, Hinlegen oder Festmachen von Fischereifahrzeugen oder das Auswerfen, Festmachen oder Verankern von Netzen oder sonstigen Fischereigeräten zuwiderhandelt oder
  5. 5.
    vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift der Artikel 19 bis 23 Abs. 2 der Konvention zum Schutze fremder Netze oder sonstiger Fischereigeräte zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 und 5 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.

(3) Werkzeuge und Geräte, die entgegen Artikel 23 Abs. 1 oder 2 der Konvention gebraucht oder mitgeführt werden, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden."