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Art. 231 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Siebenter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 231 EGStGB – Gesetz über den Fischereischein

§ 4 des Gesetzes über den Fischereischein vom 19. April 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 795) und die Überschrift vor § 4 erhalten folgende Fassung:

"Ordnungswidrigkeiten

§ 4

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    entgegen § 1 den Fischfang ausübt, ohne den vorgeschriebenen Fischereischein bei sich zu führen, oder
  2. 2.
    als Fischereiberechtigter zulässt, dass sein oder seine Helfer in seiner Abwesenheit ohne den vorgeschriebenen Fischereischein den Fischfang ausüben.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer entgegen § 1 Abs. 1 den Fischereischein auf Verlangen eines Berechtigten nicht vorzeigt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden."