Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 230 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Siebenter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 230 EGStGBBundesjagdgesetz

Das Bundesjagdgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 304), zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 20. Mai 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 505), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 17 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 Nr. 5 erhält folgende Fassung:

      "5. Personen, denen der Jagdschein entzogen oder die Jagdausübung verboten ist, während der Dauer der Entziehung, einer Sperre (§§ 18, 41 Abs. 2) oder des Verbots;";

    2. b)

      Absatz 2 Nr. 3 wird gestrichen;

    3. c)

      in Absatz 2 werden die bisherigen Nummern 4 bis 8 Nummern 3 bis 7;

    4. d)

      in der neuen Nummer 5 werden die Worte "wegen Feld- oder Forstdiebstahls oder" gestrichen;

    5. e)

      Absatz 3 erhält folgende Fassung:

      "(3) Die Versagungsgründe des Absatzes 2 Nr. 2 und 4 entfallen, wenn seit dem Tage, an dem die Strafe verbüßt, verjährt oder erlassen ist, fünf Jahre verstrichen sind. War die Vollstreckung der Strafe oder des Strafrestes zur Bewährung ausgesetzt, so wird in die Frist die Bewährungszeit eingerechnet, wenn nach deren Ablauf die Strafe oder der Strafrest erlassen wird."

  2. 2.

    § 38 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 wird das Wort "vorsätzlich" gestrichen;

    2. b)

      Absatz 2 erhält folgende Fassung:

      "(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen."

  3. 3.

    § 39 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Nummer 1 erhält folgende Fassung:

      "1. die Jagd ausübt, obwohl er keinen gültigen Jagdschein mit sich führt oder obwohl ihm die Jagdausübung verboten ist (§ 41a);"

    2. b)

      in Nummer 5 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt:

      "6. zur Jagd ausgerüstet unbefugt einen fremden Jagdbezirk außerhalb der zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wege betritt."

  4. 4.

    In § 40 Abs. 2 wird die Verweisung "§ 40a" durch die Verweisung "§ 74a" und die Verweisung "§ 19" durch die Verweisung "§ 23" ersetzt.

  5. 5.

    § 41 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:

    "§ 41
    Anordnung der Entziehung des Jagdscheins

    (1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat

    1. 1.

      nach § 38 dieses Gesetzes,

    2. 2.

      nach den §§ 113114223 bis 227239240 des Strafgesetzbuches, sofern derjenige, gegen den sich die Tat richtete, sich in Ausübung des Forst-, Feld-, Jagd- oder Fischereischutzes befand, oder

    3. 3.

    verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so ordnet das Gericht die Entziehung des Jagdscheins an, wenn sich aus der Tat ergibt, dass die Gefahr besteht, er werde bei weiterem Besitz des Jagdscheins erhebliche rechtswidrige Taten der bezeichneten Art begehen.

    (2) Ordnet das Gericht die Entziehung des Jagdscheins an, so bestimmt es zugleich, dass für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren kein neuer Jagdschein erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keinen Jagdschein, so wird nur die Sperre angeordnet. Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils.

    (3) Ergibt sich nach der Anordnung Grund zu der Annahme, dass die Gefahr, der Täter werde erhebliche rechtswidrige Taten der in Absatz 1 bezeichneten Art begehen, nicht mehr besteht, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben.

    § 41a
    Verbot der Jagdausübung

    (1) Wird gegen jemanden

    1. 1.

      wegen einer Straftat, die er bei oder im Zusammenhang mit der Jagdausübung begangen hat, eine Strafe verhängt oder

    2. 2.

      wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 39, die er unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten bei der Jagdausübung begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt,

    so kann ihm in der Entscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten verboten werden, die Jagd auszuüben.

    (2) Das Verbot der Jagdausübung wird mit der Rechtskraft der Entscheidung wirksam. Für seine Dauer wird ein erteilter Jagdschein, solange er nicht abgelaufen ist, amtlich verwahrt. Wird er nicht freiwillig herausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen.

    (3) Ist ein Jagdschein amtlich zu verwahren, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tage an gerechnet, an dem dies geschieht. In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.

    (4) Über den Beginn der Verbotsfrist nach Absatz 3 Satz 1 ist der Täter im Anschluss an die Verkündung der Entscheidung oder bei deren Zustellung zu belehren."