Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Siebenter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts
Art. 225 EGStGB – Vieh- und Fleischgesetz
Das Vieh- und Fleischgesetz vom 25. April 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 272), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Vieh- und Fleischgesetzes vom 8. Mai 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 345), wird wie folgt geändert:
- 1.
§ 24 wird aufgehoben.
- 2.
Die Überschrift des Fünften Teils erhält folgende Fassung:
"Bußgeld- und Schlussbestimmungen".
- 3.
§ 26 wird wie folgt geändert:
- a)
Die Überschrift erhält folgende Fassung:
"Ordnungswidrigkeiten";
- b)
in Absatz 1 werden die Worte "Eine Zuwiderhandlung im Sinne des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 begeht" durch die Worte "Ordnungswidrig handelt" ersetzt;
- c)
Absatz 1 Nr. 8 erhält folgende Fassung:
"8. einer Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 1 oder § 13 Abs. 3, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder einer auf Grund dieses Gesetzes ergangenen vollziehbaren Verfügung zuwiderhandelt,";
- d)
hinter Absatz 1 werden folgende Absätze eingefügt:
"(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.
(3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, können eingezogen werden.";
- e)
der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.