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Art. 223 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Siebenter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 223 EGStGB – Bekanntmachung über fetthaltige Zubereitungen

§ 3 Abs. 1 der Bekanntmachung über fetthaltige Zubereitungen vom 26. Juni 1916 (Reichsgesetzbl. S. 589), zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645), erhält folgende Fassung:

"(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 fetthaltige Zubereitungen herstellt, feilhält, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt."