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Art. 219 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Siebenter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 219 EGStGB – Futtermittelgesetz

Das Futtermittelgesetz vom 22. Dezember 1926 (Reichsgesetzbl. I S. 525), geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 12 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden im Eingangssatz die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer vorsätzlich" durch die Worte "oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen wird bestraft, wer" ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 1 Nr. 3 wird hinter dem Wort "bringt" der Beistrich durch einen Punkt ersetzt;

    3. c)

      in Absatz 1 werden die Nummern 4 und 5 gestrichen;

    4. d)

      in Absatz 2 wird die Angabe "Nr. 1 bis 3" gestrichen.

  2. 2.

    Die §§ 13 und 14 werden durch folgende Vorschrift ersetzt:

    "§ 13

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. 1.

      die Anmeldepflicht nach § 2 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erfüllt,

    2. 2.

      Futtermittel, die nicht nach § 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 benannt oder bezeichnet sind, feilhält, anbietet, veräußert oder sonst in den Verkehr bringt,

    3. 3.

      bei der Veräußerung von Futtermitteln entgegen § 4 oder § 5 die dort vorgeschriebenen Angaben nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht,

    4. 4.

      einer Rechtsverordnung nach § 11 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist oder

    5. 5.

      einem Gebot oder Verbot der Futtermittelanordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Oktober 1951 (Bundesanzeiger Nr. 213 vom 2. November 1951), zuletzt geändert durch die Sechste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Änderung futtermittelrechtlicher Vorschriften vom 17. Juli 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 805), zuwiderhandelt.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden."

  3. 3.

    § 15 wird aufgehoben.