Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Siebenter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts
Art. 218 EGStGB – Brotgesetz
Das Brotgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 335), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Brotgesetzes vom 21. April 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 309), wird wie folgt geändert:
- 1.
§ 5 erhält folgende Fassung:
"§ 5
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift des § 2 über Gewichtseinheiten bei Brot zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden."
- 2.
§ 6 wird wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 2 werden das Wort "vorsätzlich" gestrichen und die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt;
- b)
in Absatz 3 werden das Wort "drei" durch das Wort "sechs" und die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen" ersetzt.