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Art. 218 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Siebenter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 218 EGStGB – Brotgesetz

Das Brotgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 335), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Brotgesetzes vom 21. April 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 309), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 5 erhält folgende Fassung:

    "§ 5

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift des § 2 über Gewichtseinheiten bei Brot zuwiderhandelt.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden."

  2. 2.

    § 6 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 2 werden das Wort "vorsätzlich" gestrichen und die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 3 werden das Wort "drei" durch das Wort "sechs" und die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen" ersetzt.