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Art. 213 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Siebenter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 213 EGStGB – Fleischbeschaugesetz

Das Fleischbeschaugesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Oktober 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1463), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes vom 5. Juli 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 709), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Die Überschrift vor § 26 erhält folgende Fassung:

    "Straf- und Bußgeldvorschriften".

  2. 2.

    Die §§ 26 und 27 erhalten folgende Fassung:

    "§ 26

    Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

    1. 1.

      entgegen § 7 Abs. 2 oder 4 untaugliches Fleisch oder entgegen § 9 Abs. 1 bedingt taugliches Fleisch in den Verkehr bringt,

    2. 2.

      entgegen § 12 Fleisch eines dort bezeichneten Tieres einführt,

    3. 3.

      entgegen § 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 bei der gewerbsmäßigen Behandlung oder Zubereitung von Fleisch unzulässige Stoffe oder Verfahren anwendet oder entgegen § 21 Abs. 1 Satz 2 derart behandeltes oder zubereitetes Fleisch anbietet, zum Verkauf vorrätig hält, feilhält, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt oder einführt,

    4. 4.

      Fleisch, das entgegen § 12 oder nach § 17 eingeführt worden ist, als Lebensmittel in den Verkehr bringt oder

    5. 5.

      Kennzeichen der in § 19 bezeichneten Art fälschlich anbringt oder verfälscht oder Fleisch, an dem die Kennzeichen fälschlich angebracht, verfälscht oder beseitigt worden sind, feilhält oder verkauft.

    § 27

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer fahrlässig eine der in § 26 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Handlungen begeht.

    (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. 1.

      ein Tier, das nach diesem Gesetz oder einer auf Grund des § 1 Abs. 1 Satz 2 oder § 18 Abs. 7 erlassenen Rechtsverordnung der Schlachttierbeschau unterliegt, schlachtet, bevor die vorgeschriebene Untersuchung durchgeführt worden ist,

    2. 2.

      Fleisch, das nach diesem Gesetz oder einer auf Grund des § 1 Abs. 1 Satz 2 oder § 18 Abs. 7 erlassenen Rechtsverordnung der Fleischbeschau unterliegt, zum Genuß für Menschen zubereitet oder in den Verkehr bringt, bevor die vorgeschriebene Untersuchung durchgeführt worden ist,

    3. 3.

      entgegen § 2 Abs. 4 Fleisch hausgeschlachteter Schafe oder Ziegen gewerbsmäßig verwendet,

    4. 4.

      entgegen § 5 Abs. 2 ohne Erlaubnis oder unter Nichtbeachtung einer angeordneten Vorsichtsmaßregel oder entgegen § 5 Abs. 3 nach Ablauf der dort bezeichneten Fristen schlachtet,

    5. 5.

      entgegen § 5 Abs. 4 kranke, krankheitsverdächtige, im Allgemeinbefinden gestörte Tiere oder Tiere, die Krankheitserreger ausscheiden, in anderen als den dort bezeichneten Betrieben oder Räumen schlachtet oder die Schlachtstätte, den Isolierschlachtraum oder die benutzten Geräte nicht reinigt oder desinfiziert,

    6. 6.

      entgegen § 6 Abs. 2 vor Beendigung der Untersuchung ein geschlachtetes Tier zerlegt oder Teile desselben beseitigt,

    7. 7.

      einer Vorschrift über das Inverkehrbringen, die Abgabe, die Behandlung oder Verwendung bedingt tauglichen Fleisches (§ 9 Abs. 2 bis 6, § 9a Abs. 1) oder minderwertigen Fleisches (§ 10 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 bis 4, 6, § 9a Abs. 1) zuwiderhandelt,

    8. 8.

      einer Vorschrift über die Einfuhr frischen Fleisches (§§ 12a, 12b) oder zubereiteten Fleisches (§ 12c) zuwiderhandelt,

    9. 9.

      entgegen § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 oder § 24 Abs. 1 zur Einfuhr bestimmtes Fleisch ohne Einfuhruntersuchung einführt,

    10. 10.

      Pferdefleisch oder Fleisch anderer Einhufer entgegen § 18 Abs. 2 ohne die vorgeschriebene Bezeichnung vertreibt oder einführt, entgegen § 18 Abs. 3 erwirbt, vertreibt oder verwendet oder entgegen § 18 Abs. 4 feilhält oder verkauft oder

    11. 11.

      einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 6, § 9 Abs. 7, § 9a Abs. 2, § 24 Abs. 2 oder einer Rechtsverordnung nach einer dieser Vorschriften in Verbindung mit § 25 Abs. 1 zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist; die Verweisung ist nicht erforderlich, soweit die Rechtsverordnung vor dem 12. Juli 1973 erlassen worden ist.

    (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden."

  3. 3.

    In § 28 werden nach dem Wort "oder" die Worte "eine Ordnungswidrigkeit nach" eingefügt.

  4. 4.

    § 29 wird aufgehoben.