Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 209 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Siebenter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 209 EGStGB – Bundes-Tierärzteordnung

Die Bundes-Tierärzteordnung vom 17. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 416), zuletzt geändert durch das Kostenermächtigungs-Änderungsgesetz vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 4 Abs. 5 und § 8 Abs. 1 Nr. 1 werden jeweils die Worte "strafbaren Handlung" durch das Wort "Straftat" ersetzt.

  2. 2.

    § 14 erhält folgende Fassung:

    "§ 14

    Wer den tierärztlichen Beruf ausübt, solange durch vollziehbare Verfügung das Ruhen der Bestallung angeordnet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."