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Art. 208 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Siebenter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 208 EGStGB – Erste Verordnung zur Förderung der Tierzucht

§ 29 der Ersten Verordnung zur Förderung der Tierzucht vom 26. Mai 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 470), geändert durch die Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur Förderung der Tierzucht vom 20. November 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 2306), erhält folgende Fassung:

"§ 29
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    entgegen § 11 Abs. 3 Satz 2 als Halter eines Vatertieres Sprünge nicht im Deckblock einträgt oder einen Deckschein nicht aushändigt,
  2. 2.
    entgegen § 11 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 als Halter eines weiblichen Tieres einen Deckschein nicht aufbewahrt,
  3. 3.
    entgegen § 11 Abs. 4 Satz 2 das Körbuch, den Deckblock oder einen Deckschein nicht aufbewahrt oder nicht vorlegt,
  4. 4.
    entgegen § 11 Abs. 5 einen Probesprung nicht aufzeichnet oder die Aufzeichnung nicht vorlegt oder
  5. 5.
    entgegen § 24 einem Vatertier ein krankes weibliches Tier zuführt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden."