Art. 208 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht
Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Siebenter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts
Art. 208 EGStGB – Erste Verordnung zur Förderung der Tierzucht
§ 29 der Ersten Verordnung zur Förderung der Tierzucht vom 26. Mai 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 470), geändert durch die Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur Förderung der Tierzucht vom 20. November 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 2306), erhält folgende Fassung:
"§ 29
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.entgegen § 11 Abs. 3 Satz 2 als Halter eines Vatertieres Sprünge nicht im Deckblock einträgt oder einen Deckschein nicht aushändigt,
- 2.entgegen § 11 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 als Halter eines weiblichen Tieres einen Deckschein nicht aufbewahrt,
- 3.entgegen § 11 Abs. 4 Satz 2 das Körbuch, den Deckblock oder einen Deckschein nicht aufbewahrt oder nicht vorlegt,
- 4.entgegen § 11 Abs. 5 einen Probesprung nicht aufzeichnet oder die Aufzeichnung nicht vorlegt oder
- 5.entgegen § 24 einem Vatertier ein krankes weibliches Tier zuführt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden."