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Art. 199 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Siebenter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 199 EGStGB – Grundstückverkehrsgesetz

§ 24 des Grundstückverkehrsgesetzes vom 28. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1091, ber. S. 1652 und 2000) wird wie folgt geändert:

  1. a)
    In Absatz 1 werden in Satz 1 das Wort "Ordnungsstrafen" durch die Worte "Festsetzung von Zwangsgeld", in Satz 2 die Worte "Die Ordnungsstrafe" durch die Worte "Das Zwangsgeld" und in Satz 3 das Wort "Sie" jeweils durch das Wort "Es" ersetzt;
  2. b)
    in Absatz 2 werden die Worte "Die einzelne Strafe" durch die Worte "Das einzelne Zwangsgeld" ersetzt.