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Art. 198 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Siebenter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 198 EGStGB – Gesetz über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen

Das Gesetz über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 315, 750), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften vom 9. Oktober 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1451), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 81 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

    "(3) Zur Befolgung ihrer Anordnungen kann die Aufsichtsbehörde Zwangsgeld festsetzen; dies gilt auch bei Versicherungsunternehmungen, die juristische Personen des öffentlichen Rechts sind. Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark."

  2. 2.

    Dem § 84 wird folgender Absatz 3 angefügt:

    "(3) Für Prüfer, ihre Gehilfen und die gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft, die nach Absatz 1 Satz 2 herangezogen werden, gilt § 168 des Aktiengesetzes sinngemäß."

  3. 3.

    § 85 wird aufgehoben.

  4. 4.

    Die Überschrift vor § 134 erhält folgende Fassung:

    "IX. Straf- und Bußgeldvorschriften".

  5. 5.

    In § 134 werden das Wort "wissentlich" gestrichen und die Worte "fünf Jähren und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "drei Jahren oder mit Geldstrafe" ersetzt.

  6. 6.

    § 135 wird aufgehoben.

  7. 7.

    Die §§ 137 und 138 werden durch folgende Vorschriften ersetzt:

    "§ 137

    (1) Wer als Prüfer oder Gehilfe eines Prüfers über das Ergebnis der Prüfung falsch berichtet oder erhebliche Umstände im Bericht verschweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

    § 138

    (1) Wer, abgesehen von den Fällen des § 404 des Aktiengesetzes, ein Geheimnis der Versicherungsunternehmung, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner Eigenschaft als

    1. 1.

      Prüfer oder Gehilfe eines Prüfers nach § 57 Abs. 2,

    2. 2.

      Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder Liquidator

    bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Ebenso wird bestraft, wer ein Geheimnis der in Absatz 1 bezeichneten Art, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist, unbefugt verwertet.

    (3) Die Tat wird nur auf Antrag der Versicherungsunternehmung verfolgt. Hat ein Mitglied des Vorstands oder ein Liquidator die Tat begangen, so ist der Aufsichtsrat, hat ein Mitglied des Aufsichtsrats die Tat begangen, so sind der Vorstand oder die Liquidatoren antragsberechtigt."

  8. 8.

    § 139 erhält folgende Fassung:

    "§ 139

    (1) Wer als Sachverständiger, der die Berechnung der Deckungsrücklage bei einer Lebens-, Kranken- oder Unfallversicherungsunternehmung zu prüfen hat, eine Bestätigung nach § 65 Abs. 2 falsch abgibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Ebenso wird bestraft, wer als Treuhänder, der zur Überwachung eines Deckungsstocks bestellt ist, oder als Stellvertreter eines solchen Treuhänders (§ 70) eine Bestätigung nach § 73 falsch abgibt."

  9. 9.

    § 140 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden die Worte "Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten" durch die Worte "Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe" ersetzt;

    2. b)

      die Absätze 2 bis 4 werden durch folgende Vorschrift ersetzt:

      "(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen."

  10. 10.

    § 141 erhält folgende Fassung:

    "§ 141

    (1) Wer als Mitglied des Vorstands, als Hauptbevollmächtigter (§ 108) oder als Liquidator einer Versicherungsunternehmung entgegen § 88 Abs. 2 es unterlässt, der Aufsichtsbehörde die dort vorgeschriebene Anzeige zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe."

  11. 11.

    § 142 wird aufgehoben.

  12. 12.

    § 143 erhält folgende Fassung:

    "§ 143

    Wer als Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats, als Hauptbevollmächtigter (§ 108) oder als Liquidator eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit

    1. 1.

      in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand des Vereins oder in Vorträgen oder Auskünften vor der obersten Vertretung die Verhältnisse des Vereins unrichtig wiedergibt oder verschleiert oder

    2. 2.

      in Aufklärungen oder Nachweisen, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes einem Abschlussprüfer oder sonstigen Prüfer des Versicherungsvereins zu geben sind, falsche Angaben macht oder die Verhältnisse des Vereins unrichtig wiedergibt oder verschleiert,

    wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

  13. 13.

    Nach § 143 werden folgende Vorschriften eingefügt:

    "§ 144

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats, als Hauptbevollmächtigter (§ 108) oder als Liquidator einer Versicherungsunternehmung

    1. 1.

      die Verteilung eines entgegen den Vorschriften des Gesetzes oder dem genehmigten Geschäftsplan über die Bildung von Rückstellungen und Rücklagen ermittelten Gewinns vorschlägt oder zulässt,

    2. 2.

      einer Vorschrift über die Anlage der Bestände des Deckungsstocks oder über die Berechnung, Buchung, Aufbewahrung oder Verwaltung der Deckungsrücklage oder des Deckungsstocks (§§ 54a bis 54c, 65 bis 67, 77, 79) zuwiderhandelt oder eine Bescheinigung nach § 66 Abs. 6 Satz 4 nicht oder nicht richtig erteilt,

    3. 3.

      dem genehmigten Geschäftsplan über die Anlegung von Geldbeständen zuwiderhandelt oder

    4. 4.

      Geschäfte betreibt, die in dem genehmigten Geschäftsplan nicht vorgesehen sind, oder den Betrieb solcher Geschäfte zulässt.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.

    § 144a

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. 1.

      im Inland einen Versicherungsvertrag für eine dort zum Geschäftsbetrieb nicht befugte Unternehmung abschließt oder den Abschluss eines solchen Vertrages geschäftsmäßig vermittelt oder

    2. 2.

      einer auf Grund des § 81 Abs. 2 Satz 3, 4 ergangenen Anordnung zuwiderhandelt.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden."

  14. 14.

    § 145 erhält folgende Fassung:

    "§ 145

    Die Strafdrohungen der §§ 141 und 143 sowie die Bußgelddrohung des § 144 gelten auch für die Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats sowie die Liquidatoren eines Vereins, der nach § 128 als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit zu behandeln ist."

  15. 15.

    Nach § 145 wird folgende Vorschrift eingefügt:

    "§ 145a

    Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen, soweit die Aufsicht über Versicherungsunternehmungen dem Bundesaufsichtsamt zusteht."

Zu Artikel 198: Geändert durch G vom 20. 12. 1974 (BGBl I S. 3693).