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Art. 190 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Siebenter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 190 EGStGB – Gesetz zur vorläufigen Regelung der Rechte am Festlandsockel

Das Gesetz zur vorläufigen Regelung der Rechte am Festlandsockel vom 24. Juli 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 497), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechte am Festlandsockel vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 581), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 7 erhält folgende Fassung:

    "§ 7

    (1) Wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Abs. 1 zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.

    (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer im Zusammenhang mit einer Handlung nach § 1 die See durch Öl verschmutzt. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen."

  2. 2.

    In § 10 Halbsatz 1 werden die Worte "strafbare Handlungen" durch das Wort "Straftaten" ersetzt.

  3. 3.

    In § 12 werden die Worte "eine nach § 7 strafbare Handlung" durch die Worte "eine Straftat nach § 7" ersetzt.