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Art. 19 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Dritter Abschnitt – Änderung des Strafgesetzbuches und des Vierten Gesetzes zur Reform des Strafrechts

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 19 EGStGBBesonderer Teil des Strafgesetzbuches

Der Zweite Teil des Strafgesetzbuches wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Die Überschrift "Zweiter Teil. Von den einzelnen Verbrechen, Vergehen und Übertretungen und deren Bestrafung" wird durch folgende Überschrift ersetzt:

    "Besonderer Teil".

  2. 2.

    In § 80a werden nach dem Wort "Schriften" der Beistrich und die Worte "Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen" durch die Verweisung "(§ 11 Abs. 3)" ersetzt.

  3. 3.

    § 81 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Vorschrift erhält die Überschrift "Hochverrat gegen den Bund";

    2. b)

      in Absatz 1 werden die Worte "wegen Hochverrats gegen den Bund" gestrichen.

  4. 4.

    § 82 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Vorschrift erhält die Überschrift "Hochverrat gegen ein Land";

    2. b)

      in Absatz 1 werden die Worte "wegen Hochverrats gegen ein Land" gestrichen.

  5. 5.

    In folgenden Vorschriften wird die Verweisung "(§ 15)" durch die Verweisung "(§ 49 Abs. 2)" ersetzt:

    1. a)
    2. b)
  6. 6.

    § 86 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 2 werden nach dem Wort "Schriften" der Beistrich und die Worte "Ton- oder Bildträger, Abbildungen oder Darstellungen" durch die Verweisung "(§ 11 Abs. 3)" ersetzt;

    2. b)

      Absatz 4 erhält folgende Fassung:

      "(4) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen."

  7. 7.

    § 86a wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden nach dem Wort "Schriften" der Beistrich und die Worte "Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen" durch die Verweisung "(§ 11 Abs. 3)" ersetzt;

    2. b)

      Absatz 3 erhält folgende Fassung:

      "(3) § 86 Abs. 3, 4 gilt entsprechend."

  8. 8.

    § 87 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden vor dem Wort "wissentlich" die Worte "absichtlich oder" eingefügt;

    2. b)

      in Absatz 2 Nr. 1 wird die Verweisung "§§ 109e, 305, 306, 308, 311, 312, 313, 315, 315b, 316b, 317, 321 oder der §§ 40, 41 des Atomgesetzes" durch die Verweisung "§§ 109e, 305, 306, 308, 310b bis 311a, 312, 313, 315, 315b, 316b, 316c Abs. 1 Nr. 2, der §§ 317 oder 321" ersetzt;

    3. c)

      in Absatz 3 werden die Worte "die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 15) oder" gestrichen.

  9. 9.

    § 89 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

    "(3) § 86 Abs. 4 gilt entsprechend."

  10. 10.

    § 90 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden nach dem Wort "Schriften" der Beistrich und die Worte "Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen" durch die Verweisung "(§ 11 Abs. 3)" ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 2 wird die Verweisung "(§ 15)" durch die Verweisung "(§ 49 Abs. 2)" ersetzt;

    3. c)

      in Absatz 3 wird nach dem Wort "Verleumdung" die Verweisung "(§ 187)" eingefügt.

  11. 11.

    In § 90a Abs. 1 und § 90b Abs. 1 werden jeweils nach dem Wort "Schriften" der Beistrich und die Worte "Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen" durch die Verweisung "(§ 11 Abs. 3)" ersetzt.

  12. 12.

    § 91 erhält folgende Fassung:

    "§ 91
    Anwendungsbereich

    Die §§ 84, 85 und 87 gelten nur für Taten, die durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen werden."

  13. 13.

    § 92a erhält folgende Fassung:

    "§ 92a
    Nebenfolgen

    Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Straftat nach diesem Abschnitt kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen (§ 45 Abs. 2, 5)."

  14. 14.

    § 92b wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 2 wird die Verweisung "§ 40a" durch die Verweisung "§ 74a" ersetzt;

    2. b)

      Absatz 2 wird gestrichen.

  15. 15.

    § 94 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Vorschrift erhält die Überschrift "Landesverrat";

    2. b)

      in Absatz 1 werden die Worte "wegen Landesverrats" gestrichen.

  16. 16.

    § 95 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Vorschrift erhält die Überschrift "Offenbaren von Staatsgeheimnissen";

    2. b)

      in Absatz 1 werden die Worte "wegen Offenbarens von Staatsgeheimnissen" gestrichen.

  17. 17.

    § 96 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Vorschrift erhält die Überschrift "Landesverräterische Ausspähung; Auskundschaften von Staatsgeheimnissen";

    2. b)

      in Absatz 1 werden die Worte "wegen landesverräterischer Ausspähung" gestrichen;

    3. c)

      in Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "wegen Auskundschaftung von Staatsgeheimnissen" gestrichen.

  18. 18.

    § 97 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Vorschrift erhält die Überschrift "Preisgabe von Staatsgeheimnissen";

    2. b)

      in Absatz 1 werden die Worte "wegen Preisgabe von Staatsgeheimnissen" gestrichen;

    3. c)

      in Absatz 2 werden die Worte "wegen leichtfertiger Preisgabe von Staatsgeheimnissen" gestrichen.

  19. 19.

    § 97b Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 1 werden die Worte "Beamten" und "Beamte" jeweils durch das Wort "Amtsträger" ersetzt;

    2. b)

      Satz 2 erhält folgende Fassung:

      "Dies gilt für die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten und für Personen, die im Sinne des § 353c Abs. 2 verpflichtet worden sind, sinngemäß."

  20. 20.

    In § 98 Abs. 2 wird die Verweisung "(§ 15)" durch die Verweisung "(§ 49 Abs. 2)" ersetzt.

  21. 21.

    § 101 erhält folgende Fassung:

    "§ 101
    Nebenfolgen

    Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer vorsätzlichen Straftat nach diesem Abschnitt kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen (§ 45 Abs. 2, 5)."

  22. 22.

    § 101a wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 2 wird die Verweisung "§ 40a" durch die Verweisung "§ 74a" ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 1 Satz 3 werden die Verweisung "§ 40 Abs. 2" durch die Verweisung "§ 74 Abs. 2" und die Worte "nur eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen worden ist" durch die Worte "der Täter ohne Schuld gehandelt hat" ersetzt;

    3. c)

      Absatz 2 wird gestrichen.

  23. 23.

    In der Überschrift des Dritten Abschnitts wird das Wort "Handlungen" durch das Wort "Straftaten" ersetzt.

  24. 24.

    § 102 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden der Beistrich nach dem Wort "bestraft" und die Worte "soweit nicht in anderen Vorschriften eine schwerere Strafe angedroht ist" gestrichen;

    2. b)

      es wird folgender Absatz 2 angefügt:

      "(2) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen (§ 45 Abs. 2, 5)."

  25. 25.

    Dem § 103 wird folgender Absatz 2 angefügt:

    "(2) Ist die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen, so ist § 200 anzuwenden. Den Antrag auf Bekanntgabe der Verurteilung kann auch der Staatsanwalt stellen."

  26. 26.

    § 104a wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 1 werden die Worte "Die Vergehen dieses Abschnitts" durch die Worte "Straftaten nach diesem Abschnitt" ersetzt;

    2. b)

      Satz 2 wird gestrichen.

  27. 27.

    § 104b wird aufgehoben.

  28. 28.

    In § 106a Abs. 1 wird das Wort "vorsätzlich" gestrichen.

  29. 29.

    § 106b Abs. 1 erhält folgende Fassung:

    "(1) Wer gegen Anordnungen verstößt, die ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder sein Präsident über die Sicherheit und Ordnung im Gebäude des Gesetzgebungsorgans oder auf dem dazugehörenden Grundstück allgemein oder im Einzelfall erlässt, und dadurch die Tätigkeit des Gesetzgebungsorgans hindert oder stört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."

  30. 30.

    In § 107b werden die Worte "soweit nicht in anderen Vorschriften eine schwerere Strafe angedroht ist" durch die Worte "wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist" ersetzt.

  31. 31.

    § 108b Abs. 3 wird gestrichen.

  32. 32.

    § 108c erhält folgende Fassung:

    "§ 108c
    Nebenfolgen

    Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Straftat nach den §§ 107, 107a, 108 und 108b kann das Gericht die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen (§ 45 Abs. 2, 5)."

  33. 33.

    In § 108d Satz 1 werden die Worte "Vorschriften der" gestrichen.

  34. 34.

    In der Überschrift des Fünften Abschnitts wird das Wort "Vergehen" durch das Wort "Straftaten" ersetzt.

  35. 35.

    In § 109 Abs. 2 und in § 109a Abs. 1 wird jeweils das Wort "zeitweise" durch die Worte "für eine gewisse Zeit" ersetzt.

  36. 36.

    Die §§ 109b und 109c werden aufgehoben.

  37. 37.

    § 109e wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 wird das Wort "vorsätzlich" gestrichen;

    2. b)

      in Absatz 5 werden die Worte "soweit nicht in anderen Vorschriften eine schwerere Strafe angedroht ist" durch die Worte "wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist" ersetzt.

  38. 38.

    In § 109f Abs. 1 Satz 1 werden das Wort "vorsätzlich" gestrichen und die Worte "soweit nicht in anderen Vorschriften eine schwerere Strafe angedroht ist" durch die Worte "wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist" ersetzt.

  39. 39.

    § 109g wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In den Absätzen 1, 2 und 4 Satz 1 Halbsatz 1 wird jeweils das Wort "vorsätzlich" gestrichen;

    2. b)

      in Absatz 2 werden die Worte "soweit die Tat nicht nach Absatz 1 strafbar ist" durch die Worte "wenn die Tat nicht in Absatz 1 mit Strafe bedroht ist" ersetzt.

  40. 40.

    Die §§ 109h und 109i erhalten folgende Fassung:

    "§ 109h
    Anwerben für fremden Wehrdienst

    (1) Wer zugunsten einer ausländischen Macht einen Deutschen zum Wehrdienst in einer militärischen oder militärärmlichen Einrichtung anwirbt oder ihren Werbern oder dem Wehrdienst einer solchen Einrichtung zuführt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

    (2) Der Versuch ist strafbar.

    § 109i
    Nebenfolgen

    Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer Straftat nach den §§ 109e und 109f kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen (§ 45 Abs. 2, 5)."

  41. 41.

    § 109k wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden in Satz 2 die Verweisung "§ 40a" durch die Verweisung "§ 74a" und in Satz 3 die Verweisung "§ 40 Abs. 2" durch die Verweisung "§ 74 Abs. 2" sowie die Worte "nur eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen worden ist" durch die Worte "der Täter ohne Schuld gehandelt hat" ersetzt;

    2. b)

      Absatz 2 wird gestrichen.

  42. 42.

    § 111 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden die Worte "Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen zu einer mit Strafe bedrohten Handlung" durch die Worte "Schriften (§ 11 Abs. 3) zu einer rechtswidrigen Tat" ersetzt und nach dem Wort "Anstifter" die Verweisung "(§ 26)" eingefügt;

    2. b)

      in Absatz 2 werden die Worte "den Vorschriften über die Bestrafung des Versuchs" durch die Verweisung "§ 49 Abs. 1" ersetzt.

  43. 43.

    § 113 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden das Wort "Beamten" durch das Wort "Amtsträger" ersetzt und die Worte "Amts- oder" gestrichen;

    2. b)

      in Absatz 3 Satz 1, 2 werden jeweils die Worte "Amts- oder" gestrichen;

    3. c)

      in Absatz 4 Satz 1, 2 werden jeweils die Worte "Amts- oder" gestrichen und die Verweisung "(§ 15)" durch die Verweisung "(§ 49 Abs. 2)" ersetzt.

  44. 44.

    § 114 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden die Worte "Amtshandlung eines Beamten" durch die Worte "Diensthandlung eines Amtsträgers" und die Worte "als Beamte angestellt (§ 359)" durch das Wort "Amtsträger" ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 2 werden die Worte "Amts- oder" gestrichen.

  45. 45.

    Die §§ 120 bis 122b werden durch folgende Vorschriften ersetzt:

    "§ 120
    Gefangenenbefreiung

    (1) Wer einen Gefangenen befreit, ihn zum Entweichen verleitet oder dabei fördert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Ist der Täter als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter gehalten, das Entweichen des Gefangenen zu verhindern, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

    (3) Der Versuch ist strafbar.

    (4) Einem Gefangenen im Sinne der Absätze 1 und 2 steht gleich, wer sonst auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.

    § 121
    Gefangenenmeuterei

    (1) Gefangene, die sich zusammenrotten und mit vereinten Kräften

    1. 1.

      einen Anstaltsbeamten, einen anderen Amtsträger oder einen mit ihrer Beaufsichtigung, Betreuung oder Untersuchung Beauftragten nötigen (§ 240) oder tätlich angreifen,

    2. 2.

      gewaltsam ausbrechen oder

    3. 3.

      gewaltsam einem von ihnen oder einem anderen Gefangenen zum Ausbruch verhelfen,

    werden mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

    (2) Der Versuch ist strafbar.

    (3) In besonders schweren Fällen wird die Meuterei mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter

    1. 1.

      eine Schußwaffe bei sich führt,

    2. 2.

      eine andere Waffe bei sich führt, um diese bei der Tat zu verwenden, oder

    3. 3.

      durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Körperverletzung (§ 224) bringt.

    (4) Gefangener im Sinne der Absätze 1 bis 3 ist auch, wer in der Sicherungsverwahrung untergebracht ist."

  46. 46.

    Die Überschrift des Siebenten Abschnitts erhält folgende Fassung:

    "Straftaten gegen die öffentliche Ordnung".

  47. 47.

    § 123 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Vorschrift erhält die Überschrift "Hausfriedensbruch";

    2. b)

      in Absatz 1 werden die Worte "wegen Hausfriedensbruchs mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten" durch die Worte "mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe" ersetzt;

    3. c)

      Absatz 2 wird gestrichen;

    4. d)

      der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und erhält folgende Fassung:

      "(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt."

  48. 48.

    In § 125 Abs. 1 wird das Wort "soweit" durch das Wort "wenn" ersetzt.

  49. 49.

    § 129 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In den Absätzen 1 und 2 Nr. 3 werden die Worte "strafbare Handlungen" und in Absatz 2 Nr. 2 die Worte "strafbaren Handlungen" jeweils durch das Wort "Straftaten" ersetzt;

    2. b)

      Absatz 4 Satz 2 wird gestrichen;

    3. c)

      in Absatz 5 werden die Worte "die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 15) oder" gestrichen;

    4. d)

      in Absatz 6 wird die Verweisung "(§ 15)" durch die Verweisung "(§ 49 Abs. 2)" ersetzt.

  50. 50.

    In § 131 Abs. 1 werden nach dem Wort "Schriften" der Beistrich und die Worte "Ton- oder Bildträger, Abbildungen oder Darstellungen" durch die Verweisung "(§ 11 Abs. 3)" ersetzt.

  51. 51.

    Die §§ 132a bis 134 erhalten folgende Fassung:

    "§ 132a
    Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen

    (1) Wer unbefugt

    1. 1.

      inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt,

    2. 2.

      die Berufsbezeichnung Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker, Rechtsanwalt, Patentanwalt, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter führt,

    3. 3.

      die Bezeichnung öffentlich bestellter Sachverständiger führt oder

    4. 4.

      inländische oder ausländische Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen trägt,

    wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Den in Absatz 1 genannten Bezeichnungen, akademischen Graden, Titeln, Würden, Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

    (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Amtsbezeichnungen, Titel, Würden, Amtskleidungen und. Amtsabzeichen der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.

    (4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 4, allein oder in Verbindung mit Absatz 2 oder 3, bezieht, können eingezogen werden.

    § 133
    Verwahrungsbruch

    (1) Wer Schriftstücke oder andere bewegliche Sachen, die sich in dienstlicher Verwahrung befinden oder ihm oder einem anderen dienstlich in Verwahrung gegeben worden sind, zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht oder der dienstlichen Verfügung entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Dasselbe gilt für Schriftstücke oder andere bewegliche Sachen, die sich in amtlicher Verwahrung einer Kirche oder anderen Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechts befinden oder von dieser dem Täter oder einem anderen amtlich in Verwahrung gegeben worden sind.

    (3) Wer die Tat an einer Sache begeht, die ihm als Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    § 134
    Verletzung amtlicher Bekanntmachungen

    Wer wissentlich ein dienstliches Schriftstück, das zur Bekanntmachung öffentlich angeschlagen oder ausgelegt ist, zerstört, beseitigt, verunstaltet, unkenntlich macht oder in seinem Sinn entstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."

  52. 52.

    Die §§ 136 und 137 werden durch folgende Vorschrift ersetzt:

    "§ 136
    Verstrickungsbruch; Siegelbruch

    (1) Wer eine Sache, die gepfändet oder sonst dienstlich in Beschlag genommen ist, zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht oder in anderer Weise ganz oder zum Teil der Verstrickung entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Ebenso wird bestraft, wer ein dienstliches Siegel beschädigt, ablöst oder unkenntlich macht, das angelegt ist, um Sachen in Beschlag zu nehmen, dienstlich zu verschließen oder zu bezeichnen, oder wer den durch ein solches Siegel bewirkten Verschluss ganz oder zum Teil unwirksam macht.

    (3) Die Tat ist nicht nach den Absätzen 1 und 2 strafbar, wenn die Pfändung, die Beschlagnahme oder die Anlegung des Siegels nicht durch eine rechtmäßige Diensthandlung vorgenommen ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.

    (4) § 113 Abs. 4 gilt sinngemäß."

  53. 53.

    § 138 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 wird die mit den Worten "eines Friedensverrats" beginnende und mit den Worten "eines gemeingefährlichen Verbrechens" endende Aufzählung der anzeigepflichtigen Straftaten durch folgende Nummern 1 bis 9 ersetzt:

      1. 1.

        "einer Vorbereitung eines Angriffskrieges (§ 80),

      2. 2.

        eines Hochverrats in den Fällen der §§ 81 bis 83 Abs. 1,

      3. 3.

        eines Landesverrats oder einer Gefährdung der äußeren Sicherheit in den Fällen der §§ 94 bis 96, 97a oder 100,

      4. 4.

        einer Geld- oder Wertpapierfälschung in den Fällen der §§ 146, 151 oder 152,

      5. 5.

        eines Menschenhandels in den Fällen des § 181 Nr. 2,

      6. 6.

        eines Mordes, Totschlags oder Völkermordes (§§ 211,212, 220a),

      7. 7.

        einer Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen der §§ 234, 234a, 239a oder 239b,

      8. 8.

        eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung (§§ 249 bis 251, 255) oder

      9. 9.

        einer gemeingefährlichen Straftat in den Fällen der §§ 306 bis 308, 310b Abs. 1 bis 3, des § 311 Abs. 1 bis 3, des § 311a Abs. 1 bis 3, der §§ 311b, 312, 313, 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3, der §§ 316a, 316c oder 324";

    2. b)

      Absatz 2 wird gestrichen;

    3. c)

      der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

  54. 54.

    § 139 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 3 Satz 1 wird die Verweisung "(§ 52)" gestrichen, das Wort "ernstlich" durch das Wort "ernsthaft" ersetzt und nach den Worten "Mord oder Totschlag" die Verweisung "(§§ 211, 212)" und die Worte "oder einen Völkermord in den Fällen des § 220a Abs. 1 Nr. 1" eingefügt;

    2. b)

      in Absatz 4 Satz 2 wird das Wort "ernstliches" durch das Wort "ernsthaftes" ersetzt.

  55. 55.

    § 140 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "mit Strafe bedrohten Handlungen" durch die Worte "rechtswidrigen Taten" und die Worte "wird, soweit nicht in anderen Vorschriften eine schwerere Strafe angedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft" durch die Worte "wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist" ersetzt;

    2. b)

      Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 werden gestrichen.

  56. 56.

    In § 142 Abs. 1 wird das Wort "vorsätzlich" gestrichen.

  57. 57.

    Nach § 144 werden folgende Vorschriften eingefügt:

    "§ 145
    Mißbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln

    (1) Wer absichtlich oder wissentlich

    1. 1.

      Notrufe oder Notzeichen mißbraucht oder

    2. 2.

      vortäuscht, dass wegen eines Unglücksfalles oder wegen gemeiner Gefahr oder Not die Hilfe anderer erforderlich sei,

    wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder, mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Wer absichtlich oder wissentlich

    1. 1.

      die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden Warn- oder Verbotszeichen beseitigt, unkenntlich macht oder in ihrem Sinn entstellt oder

    2. 2.

      die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden Schutzvorrichtungen oder die zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr bestimmten Rettungsgeräte oder anderen Sachen beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht,

    wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in den §§ 303 oder 304 mit Strafe bedroht ist.

    § 145a
    Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht

    Wer während der Führungsaufsicht gegen eine bestimmte Weisung der in § 68b Abs. 1 bezeichneten Art verstößt und dadurch den Zweck der Maßregel gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Die Tat wird nur auf Antrag der Aufsichtsstelle (§ 68a) verfolgt."

  58. 58.

    Die §§ 145c und 145d erhalten folgende Fassung:

    "§ 145c
    Verstoß gegen das Berufsverbot

    Wer einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig für sich oder einen anderen ausübt oder durch einen anderen für sich ausüben lässt, obwohl dies ihm oder dem anderen strafgerichtlich untersagt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

    § 145d
    Vortäuschen einer Straftat

    Wer wider besseres Wissen

    1. 1.

      einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle vortäuscht, dass eine rechtswidrige Tat begangen worden sei, oder

    2. 2.

      eine der in Nummer 1 bezeichneten Stellen über die Person eines an einer rechtswidrigen Tat Beteiligten zu täuschen sucht,

    wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in den §§ 164, 258 oder 258a mit Strafe bedroht ist."

  59. 59.

    Der Achte Abschnitt erhält folgende Fassung:

    "Achter Abschnitt
    Geld- und Wertzeichenfälschung

    § 146
    Geldfälschung

    (1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer

    1. 1.

      Geld in der Absicht nachmacht, dass es als echt in Verkehr gebracht oder dass ein solches Inverkehrbringen ermöglicht werde, oder Geld in dieser Absicht so verfälscht, dass der Anschein eines höheren Wertes hervorgerufen wird,

    2. 2.

      falsches Geld in dieser Absicht sich verschafft oder

    3. 3.

      falsches Geld, das er unter den Voraussetzungen der Nummer 1 oder 2 nachgemacht, verfälscht oder sich verschafft hat, als echt in Verkehr bringt.

    (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

    § 147
    Inverkehrbringen von Falschgeld

    (1) Wer, abgesehen von den Fällen des § 146, falsches Geld als echt in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Der Versuch ist strafbar.

    § 148
    Wertzeichenfälschung

    (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

    1. 1.

      amtliche Wertzeichen in der Absicht nachmacht, dass sie als echt verwendet oder in Verkehr gebracht werden oder dass ein solches Verwenden oder Inverkehrbringen ermöglicht werde, oder amtliche Wertzeichen in dieser Absicht so verfälscht, dass der Anschein eines höheren Wertes hervorgerufen wird,

    2. 2.

      falsche amtliche Wertzeichen in dieser Absicht sich verschafft oder

    3. 3.

      falsche amtliche Wertzeichen als echt verwendet, feilhält oder in Verkehr bringt.

    (2) Wer bereits verwendete amtliche Wertzeichen, an denen das Entwertungszeichen beseitigt worden ist, als gültig verwendet oder in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

    (3) Der Versuch ist strafbar.

    § 149
    Vorbereitung der Fälschung von Geld und Wertzeichen

    (1) Wer eine Fälschung von Geld oder Wertzeichen vorbereitet, indem er

    1. 1.

      Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative, Matrizen oder ähnliche Vorrichtungen, die ihrer Art nach zur Begehung der Tat geeignet sind, oder

    2. 2.

      Papier, das einer solchen Papierart gleicht oder zum Verwechseln ähnlich ist, die zur Herstellung von Geld oder amtlichen Wertzeichen bestimmt und gegen Nachahmung besonders gesichert ist,

    herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt, wird, wenn er eine Geldfälschung vorbereitet, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe, sonst mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Nach Absatz 1 wird nicht bestraft, wer freiwillig

    1. 1.

      die Ausführung der vorbereiteten Tat aufgibt und eine von ihm verursachte Gefahr, dass andere die Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder die Vollendung der Tat verhindert und

    2. 2.

      die Fälschungsmittel, soweit sie noch vorhanden und zur Fälschung brauchbar sind, vernichtet, unbrauchbar macht, ihr Vorhandensein einer Behörde anzeigt oder sie dort abliefert.

    (3) Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr, dass andere die Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abgewendet oder die Vollendung der Tat verhindert, so genügt an Stelle der Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 1 das freiwillige und ernsthafte Bemühen des Täters, dieses Ziel zu erreichen.

    § 150
    Einziehung

    Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so werden das falsche Geld, die falschen oder entwerteten Wertzeichen und die in § 149 bezeichneten Fälschungsmittel eingezogen.

    § 151
    Wertpapiere

    Dem Geld im Sinne der §§ 146, 147, 149 und 150 stehen folgende Wertpapiere gleich, wenn sie durch Druck und Papierart gegen Nachahmung besonders gesichert sind:

    1. 1.

      Inhaber- sowie solche Orderschuldverschreibungen, die Teile einer Gesamtemission sind, wenn in den Schuldverschreibungen die Zahlung einer bestimmten Geldsumme versprochen wird;

    2. 2.

      Aktien;

    3. 3.

      von Kapitalanlagegesellschaften ausgegebene Anteilscheine;

    4. 4.

      Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine zu Wertpapieren der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Art sowie Zertifikate über Lieferung solcher Wertpapiere;

    5. 5.

      Reiseschecks, die schon im Wertpapiervordruck auf eine bestimmte Geldsumme lauten.

    § 152
    Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebietes

    Die §§ 146 bis 151 sind auch auf Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebietes anzuwenden."

  60. 60.

    In § 153 werden das Wort "vorsätzlich", der Beistrich vor dem letzten Halbsatz und die Worte "in schweren Fällen mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr" gestrichen.

  61. 61.

    § 154 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 wird das Wort "vorsätzlich" gestrichen;

    2. b)

      in Absatz 2 werden die Worte "Sind mildernde Umstände vorhanden, so" durch die Worte "In minder schweren Fällen" ersetzt.

  62. 62.

    In § 156 wird jeweils das Wort "wissentlich" gestrichen.

  63. 63.

    § 157 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden nach dem Wort "Meineids" der Beistrich und die Worte "einer falschen Versicherung an Eides Statt" gestrichen und die Verweisung "(§ 15)" durch die Verweisung "(§ 49 Abs. 2)" sowie die Worte "einer gerichtlichen Bestrafung abzuwenden" durch die Worte "abzuwenden, bestraft oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung unterworfen zu werden" ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 2 wird die Verweisung "(§ 15)" durch die Verweisung "(§ 49 Abs. 2)" ersetzt.

  64. 64.

    In § 158 Abs. 1 wird die Verweisung "(§ 15)" durch die Verweisung "(§ 49 Abs. 2)" ersetzt.

  65. 65.

    § 159 erhält folgende Fassung:

    "§ 159
    Versuch der Anstiftung zur Falschaussage

    Für den Versuch der Anstiftung zu einer falschen uneidlichen Aussage (§ 153) und einer falschen Versicherung an Eides Statt (§ 156) gelten § 30 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 entsprechend."

  66. 66.

    In der Überschrift des Zehnten Abschnitts wird das Wort "Anschuldigung" durch das Wort "Verdächtigung" ersetzt.

  67. 67.

    § 164 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Vorschrift erhält die Überschrift "Falsche Verdächtigung";

    2. b)

      Absatz 1 erhält folgende Fassung:

      "(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft";

    3. c)

      Absatz 3 wird gestrichen.

  68. 68.

    § 165 erhält folgende Fassung:

    "§ 165
    Bekanntgabe der Verurteilung

    (1) Ist die Tat nach § 164 öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen und wird ihretwegen auf Strafe erkannt, so ist auf Antrag des Verletzten anzuordnen, dass die Verurteilung wegen falscher Verdächtigung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird. Stirbt der Verletzte, so geht das Antragsrecht auf die in § 77 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen über. § 77 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

    (2) Für die Art der Bekanntmachung gilt § 200 Abs. 2 entsprechend."

  69. 69.

    In der Überschrift des Elften Abschnitts wird das Wort "Vergehen" durch das Wort "Straftaten" ersetzt.

  70. 70.

    In § 166 Abs. 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort "Schriften" der Beistrich und die Worte "Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen" durch die Verweisung "(§ 11 Abs. 3)" ersetzt.

  71. 71.

    In § 174b Abs. 1 werden das Wort "Beamter" durch das Wort "Amtsträger" und die Worte "Sicherung und Besserung" durch die Worte "Besserung und Sicherung" ersetzt.

  72. 72.

    Nach § 181a wird folgende Vorschrift eingefügt:

    "§ 181b
    Führungsaufsicht

    In den Fällen der §§ 176 bis 179, 180a Abs. 3 bis 5, der §§ 181 und 181a kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1 Nr. 2)."

  73. 73.

    In § 184 Abs. 1 werden nach dem Wort "Schriften" der Beistrich und die Worte "Ton- oder Bildträger, Abbildungen oder Darstellungen" durch die Verweisung "(§ 11 Abs. 3)" ersetzt.

  74. 74.

    In § 185 werden die Worte "Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr" durch die Worte "Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe" und die Worte "Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren" durch die Worte "Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe" ersetzt.

  75. 75.

    § 186 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Vorschrift erhält die Überschrift "Üble Nachrede";

    2. b)

      die Worte "wegen Beleidigung mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und, wenn die Beleidigung öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen begangen ist, mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren" werden durch die Worte "mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe" ersetzt.

  76. 76.

    § 187 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Vorschrift erhält die Überschrift "Verleumdung";

    2. b)

      in Absatz 1 werden die Worte "wegen verleumderischer Beleidigung mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren und, wenn die Verleumdung öffentlich oder durch Verbreitung von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen begangen ist, mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren" durch die Worte "mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe" ersetzt;

    3. c)

      Absatz 2 wird gestrichen.

  77. 77.

    In § 187a Abs. 1 werden die Worte "Verbreitung von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen" durch die Worte "Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3)" ersetzt.

  78. 78.

    § 188 wird aufgehoben.

  79. 79.

    § 189 Abs. 2, 3 wird gestrichen.

  80. 80.

    § 190 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 1 werden die Worte "strafbare Handlung" durch das Wort "Straftat" und die Worte "wegen dieser Handlung" durch die Worte "wegen dieser Tat" ersetzt;

    2. b)

      in Satz 2 werden die Worte "wegen dieser Handlung" gestrichen.

  81. 81.

    § 191 wird aufgehoben.

  82. 82.

    § 194 erhält folgende Fassung:

    "§ 194
    Strafantrag

    (1) Die Beleidigung wird nur auf Antrag verfolgt. Stirbt der Verletzte, so geht das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen über.

    (2) Ist das Andenken eines Verstorbenen verunglimpft, so steht das Antragsrecht den in § 77 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen zu. Hat der Verstorbene keine Antragsberechtigten hinterlassen oder sind sie vor Ablauf der Antragsfrist gestorben, so ist kein Antrag erforderlich, wenn der Verstorbene sein Leben als Opfer einer Gewalt- und Willkürherrschaft verloren hat und die Verunglimpfung damit zusammenhängt.

    (3) Ist die Beleidigung gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. Richtet sich die Tat gegen eine Behörde oder eine sonstige Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so wird sie auf Antrag des Behördenleiters oder des Leiters der aufsichtführenden Behörde verfolgt. Dasselbe gilt für Träger von Ämtern und für Behörden der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.

    (4) Richtet sich die Tat gegen ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines. Landes oder eine andere politische Körperschaft im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes, so wird sie nur mit Ermächtigung der betroffenen Körperschaft verfolgt."

  83. 83.

    Die §§ 196 bis 198 werden aufgehoben.

  84. 84.

    § 200 erhält folgende Fassung:

    "§ 200
    Bekanntgabe der Verurteilung

    (1) Ist die Beleidigung öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen und wird ihretwegen auf Strafe erkannt, so ist auf Antrag des Verletzten oder eines sonst zum Strafantrag Berechtigten anzuordnen, dass die Verurteilung wegen der Beleidigung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird.

    (2) Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen. Ist die Beleidigung durch Veröffentlichung in einer Zeitung oder Zeitschrift begangen, so ist auch die Bekanntmachung in eine Zeitung oder Zeitschrift aufzunehmen, und zwar, wenn möglich, in dieselbe, in der die Beleidigung enthalten war; dies gilt entsprechend, wenn die Beleidigung durch Veröffentlichung im Rundfunk begangen ist."

  85. 85.

    Nach § 200 wird die bisherige Überschrift des Fünfzehnten Abschnitts gestrichen und folgender Abschnitt eingefügt:

    "Fünfzehnter Abschnitt
    Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs

    § 201
    Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes

    (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt

    1. 1.

      das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder

    2. 2.

      eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.

    (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört.

    (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1,2).

    (4) Der Versuch ist strafbar.

    (5) Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.

    § 202
    Verletzung des Briefgeheimnisses

    (1) Wer unbefugt

    1. 1.

      einen verschlossenen Brief oder ein anderes verschlossenes Schriftstück, die nicht zu seiner Kenntnis bestimmt sind, öffnet oder

    2. 2.

      sich vom Inhalt eines solchen Schriftstücks ohne Öffnung der Versfasses unter Anwendung technischer Mittel Kenntnis verschafft,

    wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 354 mit Strafe bedroht ist.

    (2) Ebenso wird bestraft, wer sich unbefugt vom Inhalt eines Schriftstücks, das nicht zu seiner Kenntnis bestimmt und durch ein verschlossenes Behältnis gegen Kenntnisnahme besonders gesichert ist, Kenntnis verschafft, nachdem er dazu das Behältnis geöffnet hat.

    (3) Einem Schriftstück im Sinne der Absätze 1 und 2 stehen ein anderer zur Gedankenübermittlung bestimmter Träger sowie eine Abbildung gleich.

    § 203
    Verletzung von Privatgeheimnissen

    (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

    1. 1.

      Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,

    2. 2.

      Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung,

    3. 3.

      Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten oder Organ oder Mitglied eines Organs einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft,

    4. 4.

      Ehe-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,

    5. 4a.

      Mitglieder oder Beauftragte einer ermächtigten Beratungsstelle nach § 218c,

    6. 5.

      staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder

    7. 6.

      Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen Verrechnungsstelle

    anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

    1. 1.

      Amtsträger,

    2. 2.

      für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,

    3. 3.

      Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,

    4. 4.

      Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates oder

    5. 5.

      öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,

    anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt.

    (3) Den in Absatz 1 Genannten stehen ihre berufsmäßig tätigen Gehilfen und die Personen gleich, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind. Den in Absatz 1 und den in Satz 1 Genannten steht nach dem Tode des zur Wahrung des Geheimnisses Verpflichteten ferner gleich, wer das Geheimnis von dem Verstorbenen oder aus dessen Nachlaß erlangt hat.

    (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tode des Betroffenen unbefugt offenbart.

    (5) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

    § 204
    Verwertung fremder Geheimnisse

    (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, zu dessen Geheimhaltung er nach § 203 verpflichtet ist, verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) § 203 Abs. 4 gilt entsprechend.

    § 205
    Strafantrag

    (1) In den Fällen des § 201 Abs. 1 und 2 und der §§ 202 bis 204 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.

    (2) Stirbt der Verletzte, so geht das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen über. Gehört das Geheimnis nicht zum persönlichen Lebensbereich des Verletzten, so geht das Antragsrecht bei Straftaten nach den §§ 203 und 204 auf die Erben über. Offenbart oder verwertet der Täter in den Fällen der §§ 203 und 204 das Geheimnis nach dem Tode des Betroffenen, so gelten die Sätze 1 und 2 sinngemäß."

  86. 86.

    Die Überschrift des Sechzehnten Abschnitts erhält folgende Fassung:

    "Straftaten gegen das Leben".

  87. 87.

    In § 212 Abs. 1 wird das Wort "vorsätzlich" gestrichen.

  88. 88.

    In § 213 werden die Worte "oder sind andere mildernde Umstände vorhanden, so tritt Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ein" durch die Worte "oder liegt sonst ein minder schwerer Fall vor, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren" ersetzt.

  89. 89.

    § 217 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden das Wort "uneheliches" durch das Wort "nichteheliches" ersetzt und das Wort "vorsätzlich" gestrichen;

    2. b)

      in Absatz 2 werden die Worte "Sind mildernde Umstände vorhanden, so" durch die Worte "In minder schweren Fällen" ersetzt.

  90. 90.

    In § 219 a Abs. 1 werden die Worte "Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen" durch die Worte "Schriften (§ 11 Abs. 3)" ersetzt.

  91. 91.

    § 220a wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Vorschrift erhält die Überschrift "Völkermord";

    2. b)

      in Absatz 1 werden das Wort "vorsätzlich" und die Worte "wegen Völkermordes" gestrichen;

    3. c)

      in Absatz 2 werden die Worte "Sind in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 5 mildernde Umstände vorhanden, so" durch die Worte "In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 5" ersetzt.

  92. 92.

    § 221 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden das Wort "dieselbe" durch das Wort "sie" und die Worte "die Unterbringung, Fortschaffung oder Aufnahme derselben" durch die Worte "ihre Unterbringung, Fortschaffung oder Aufnahme" ersetzt und das Wort "vorsätzlich" gestrichen;

    2. b)

      in Absatz 3 wird nach den Worten "schwere Körperverletzung" die Verweisung "(§ 224)" eingefügt.

  93. 93.

    § 223 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Vorschrift erhält die Überschrift "Körperverletzung";

    2. b)

      in Absatz 1 werden das Wort "vorsätzlich" und die Worte "wegen Körperverletzung" gestrichen.

  94. 94.

    § 223a wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Worte "so tritt Freiheitsstrafe von zwei Monaten bis zu fünf Jahren ein" werden durch die Worte "so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe" ersetzt;

    2. b)

      es wird folgender Absatz 2 angefügt:

      "(2) Der Versuch ist strafbar."

  95. 95.

    In § 223b Abs. 2 werden nach dem Wort "Jahren" ein Beistrich und die Worte "in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe" eingefügt.

  96. 96.

    Dem § 224 wird folgender Absatz 2 angefügt:

    "(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe."

  97. 97.

    Dem § 225 wird folgender Absatz 2 angefügt:

    "(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren."

  98. 98.

    Dem § 226 wird folgender Absatz 2 angefügt:

    "(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren."

  99. 99.

    § 227 Abs. 2 wird gestrichen.

  100. 100.

    § 228 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:

    "§ 228
    Führungsaufsicht

    In den Fällen der §§ 223 bis 226 und 227 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1 Nr. 2)."

  101. 101.

    § 229 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 wird das Wort "vorsätzlich" gestrichen;

    2. b)

      in Absatz 2 werden nach den Worten "schwere Körperverletzung" die Verweisung "(§ 224)" eingefügt und die Worte "Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren oder auf lebenslange Freiheitsstrafe" durch die Worte "lebenslange Freiheitsstrafe oder auf Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren" ersetzt.

  102. 102.

    In § 230 werden die Worte "Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren" durch die Worte "Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe" ersetzt.

  103. 103.

    § 231 wird aufgehoben.

  104. 104.

    § 232 erhält folgende Fassung:

    "§ 232
    Strafantrag

    (1) Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 und die fahrlässige Körperverletzung nach § 230 werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Stirbt der Verletzte, so geht bei vorsätzlicher Körperverletzung das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen über.

    (2) Ist die Tat gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. Dasselbe gilt für Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts."

  105. 105.

    § 233 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Worte leichte "Körperverletzungen" und "leichten Körperverletzungen" werden jeweils durch die Worte "Körperverletzungen nach § 223" ersetzt;

    2. b)

      die Verweisung "(§ 15)" wird durch die Verweisung "(§ 49 Abs. 2)" ersetzt;

    3. c)

      es wird folgender Satz 2 angefügt: "Satz 1 gilt entsprechend bei fahrlässigen Körperverletzungen nach § 230, soweit nicht eine der in § 224 bezeichneten Folgen verursacht ist."

  106. 106.

    Die Überschrift des Achtzehnten Abschnitts erhält folgende Fassung:

    "Straftaten gegen die persönliche Freiheit".

  107. 107.

    § 234 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Vorschrift erhält die Überschrift "Menschenraub";

    2. b)

      die Worte "wegen Menschenraubes" werden gestrichen.

  108. 108.

    § 234a wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Vorschrift erhält die Überschrift "Verschleppung";

    2. b)

      in Absatz 1 werden die Worte "wegen Verschleppung" gestrichen;

    3. c)

      in Absatz 2 werden die Worte "Sind mildernde Umstände vorhanden, so" durch die Worte "In minder schweren Fällen" ersetzt.

  109. 109.

    In § 235 Abs. 1 und § 236 wird jeweils das Wort "minderjährige" gestrichen.

  110. 110.

    § 238 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 erhält folgende Fassung:

      "(1) In den Fällen der §§ 235 bis 237 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.";

    2. b)

      in Absatz 2 werden die Worte "Hat der Täter oder ein Teilnehmer in den Fällen der §§ 235 bis 237 die minderjährige Person oder die Entführte" durch die Worte "Hat ein Beteiligter in den Fällen der §§ 235 bis 237 die Person, die er entzogen oder entführt hat," ersetzt.

  111. 111.

    § 239 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden die Worte "vorsätzlich und" gestrichen;

    2. b)

      Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 wird nach den Worten "schwere Körperverletzung" die Verweisung "(§ 224)" eingefügt;

      2. bb)

        Satz 2 erhält folgende Fassung:

        "In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.";

    3. c)

      Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

      "In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren."

  112. 112.

    In § 239a Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "den Vorschriften über die Bestrafung des Versuchs" durch die Verweisung "§ 49 Abs. 1" ersetzt.

  113. 113.

    Nach § 239b wird folgende Vorschrift eingefügt:

    "§ 239c
    Führungsaufsicht

    In den Fällen der §§ 239a und 239b kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1 Nr. 2)."

  114. 114.

    § 240 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Vorschrift erhält die Überschrift "Nötigung";

    2. b)

      in Absatz 1 werden die Worte "wegen Nötigung" gestrichen.

  115. 115.

    In § 241 werden die Worte "sechs Monaten" durch die Worte "einem Jahr" ersetzt.

  116. 116.

    § 241a wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Vorschrift erhält die Überschrift "Politische Verdächtigung";

    2. b)

      in Absatz 1 werden die Worte "wegen politischer Verdächtigung" gestrichen.

  117. 117.

    § 242 wird wie folgt geändert;

    1. a)

      Die Vorschrift erhält die Überschrift "Diebstahl";

    2. b)

      in Absatz 1 werden die Worte "wegen Diebstahls" gestrichen.

  118. 118.

    § 243 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 1 wird vor dem Wort "schweren" das Wort "besonders" eingefügt;

    2. b)

      in Absatz 1 Satz 2 wird vor dem Wort "schwerer" das Wort "besonders" eingefügt;

    3. c)

      es wird folgender Absatz 2 angefügt;

      "(2) Ein besonders schwerer Fall ist ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht."

  119. 119.

    Nach § 244 wird folgende Vorschrift eingefügt:

    "§ 245
    Führungsaufsicht

    In den Fällen der §§ 242 bis 244 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1 Nr. 2)."

  120. 120.

    § 246 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Vorschrift erhält die Überschrift "Unterschlagung";

    2. b)

      in Absatz 1 werden die Worte "wegen Unterschlagung" gestrichen.

  121. 121.

    § 247 erhält folgende Fassung:

    "§ 247
    Haus- und Familiendiebstahl

    Ist durch einen Diebstahl oder eine Unterschlagung ein Angehöriger oder der Vormund verletzt oder lebt der Verletzte mit dem Täter in häuslicher Gemeinschaft, so wird die Tat nur auf Antrag verfolgt."

  122. 122.

    § 248 wird aufgehoben.

  123. 123.

    § 248a erhält folgende Fassung:

    "§ 248a
    Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen

    Der Diebstahl und die Unterschlagung geringwertiger Sachen werden in den Fällen der §§ 242 und 246 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält,"

  124. 124.

    § 248b wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden die Worte "wird, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft" durch die Worte "wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist" ersetzt;

    2. b)

      Absatz 3 erhält folgende Fassung:

      "(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt";

    3. c)

      Absatz 4 wird gestrichen;

    4. d)

      der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.

  125. 125.

    § 248c Abs. 3 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 1 werden die Worte "auf Geldstrafe oder auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu erkennen" durch die Worte "die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe" ersetzt;

    2. b)

      Satz 2 erhält folgende Fassung:

      "Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt."

  126. 126.

    § 249 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Vorschrift erhält die Überschrift "Raub";

    2. b)

      in Absatz 1 werden die Worte "wegen Raubes" gestrichen;

    3. c)

      Absatz 2 erhält folgende Fassung:

      "(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren."

  127. 127.

    § 250 erhält folgende Fassung:

    "§ 250
    Schwerer Raub

    (1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn

    1. 1.

      der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raube eine Schußwaffe bei sich führt,

    2. 2.

      der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raube eine Waffe oder sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand eines anderen durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,

    3. 3.

      der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raube durch die Tat einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Körperverletzung (§ 224) bringt oder

    4. 4.

      der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

    (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren."

  128. 128.

    § 251 erhält folgende Fassung:

    "§ 251
    Raub mit Todesfolge

    Verursacht der Täter durch den Raub (§§ 249, 250) leichtfertig den Tod eines anderen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren."

  129. 129.

    § 253 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Vorschrift erhält die Überschrift "Erpressung";

    2. b)

      in Absatz 1 werden die Worte "wegen Erpressung" gestrichen und die Worte "von zwei Monaten bis zu fünf Jahren" durch die Worte "bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe" ersetzt.

  130. 130.

    § 256 erhält folgende Fassung:

    "§ 256
    Führungsaufsicht

    In den Fällen der §§ 249 bis 255 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1 Nr. 2)."

  131. 131.

    Die §§ 257 bis 258 werden durch folgende Vorschriften ersetzt:

    "§ 257
    Begünstigung

    (1) Wer einem anderen, der eine rechtswidrige Tat begangen hat, in der Absicht Hilfe leistet, ihm die Vorteile der Tat zu sichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.

    (3) Wegen Begünstigung wird nicht bestraft, wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist. Dies gilt nicht für denjenigen, der einen an der Vortat Unbeteiligten zur Begünstigung anstiftet.

    (4) Die Begünstigung wird nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt, wenn der Begünstiger als Täter oder Teilnehmer der Vortat nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt werden könnte. § 248a gilt sinngemäß.

    § 258
    Strafvereitelung

    (1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, dass ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Ebenso wird bestraft, wer absichtlich oder wissentlich die Vollstreckung einer gegen einen anderen verhängten Strafe oder Maßnahme ganz oder zum Teil vereitelt.

    (3) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.

    (4) Der Versuch ist strafbar.

    (5) Wegen Strafvereitelung wird nicht bestraft, wer durch die Tat zugleich ganz oder zum Teil vereiteln will, dass er selbst bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird oder dass eine gegen ihn verhängte Strafe oder Maßnahme vollstreckt wird.

    (6) Wer die Tat zugunsten eines Angehörigen begeht, ist straffrei.

    § 258a
    Strafvereitelung im Amt

    (1) Ist in den Fällen des § 258 Abs. 1 der Täter als Amtsträger zur Mitwirkung bei dem Strafverfahren oder dem Verfahren zur Anordnung der Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) oder ist er in den Fällen des § 258 Abs. 2 als Amtsträger zur Mitwirkung bei der Vollstreckung der Strafe oder Maßnahme berufen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

    (2) Der Versuch ist strafbar.

    (3) § 258 Abs. 3, 6 ist nicht anzuwenden."

  132. 132.

    Die §§ 259 und 260 erhalten folgende Fassung:

    "§ 259
    Hehlerei

    (1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Die §§ 247 und 248a gelten sinngemäß.

    (3) Der Versuch ist strafbar.

    § 260
    Gewerbsmäßige Hehlerei

    (1) Wer die Hehlerei gewerbsmäßig begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

    (2) Der Versuch ist strafbar."

  133. 133.

    § 262 erhält folgende Fassung:

    "§ 262
    Führungsaufsicht

    In den Fällen der §§ 259 und 260 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1 Nr. 2)."

  134. 134.

    § 263 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Vorschrift erhält die Überschrift "Betrug";

    2. b)

      in Absatz 1 werden die Worte "wegen Betruges" gestrichen;

    3. c)

      Absatz 4 erhält folgende Fassung:

      "(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.";

    4. d)

      es wird folgender Absatz 5 angefügt:

      "(5) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1 Nr. 2)."

  135. 135.

    § 264a wird aufgehoben.

  136. 136.

    § 265 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden die Worte "und zugleich mit Geldstrafe" gestrichen;

    2. b)

      Absatz 2 erhält folgende Fassung:

      "(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren."

  137. 137.

    § 265a wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden die Worte "wird, soweit die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft" durch die Worte "wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist" ersetzt;

    2. b)

      Absatz 3 erhält folgende Fassung:

      "(3) Die §§ 247 und 248a gelten entsprechend."

  138. 138.

    § 266 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Vorschrift erhält die Überschrift "Untreue";

    2. b)

      in Absatz 1 werden das Wort "vorsätzlich" und die Worte "wegen Untreue" gestrichen;

    3. c)

      Absatz 3 erhält folgende Fassung:

      "(3) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend."

  139. 139.

    § 267 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Vorschrift erhält die Überschrift "Urkundenfälschung";

    2. b)

      in Absatz 1 werden die Worte "wegen Urkundenfälschung" gestrichen;

    3. c)

      in Absatz 3 werden die Worte "in schweren" durch die Worte "in besonders schweren" ersetzt.

  140. 140.

    In § 271 Abs. 1 wird das Wort "vorsätzlich" gestrichen.

  141. 141.

    Dem § 272 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt: "Der Versuch ist strafbar."

  142. 142.

    In § 273 wird das Wort "wissentlich" gestrichen.

  143. 143.

    § 275 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:

    "§ 275
    Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen

    (1) Wer eine Fälschung von amtlichen Ausweisen vorbereitet, indem er

    1. 1.

      Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative, Matrizen oder ähnliche Vorrichtungen, die ihrer Art nach zur Begehung der Tat geeignet sind, oder

    2. 2.

      Papier, das einer solchen Papierart gleicht oder zum Verwechseln ähnlich ist, die zur Herstellung von amtlichen Ausweisen bestimmt und gegen Nachahmung besonders gesichert ist,

    herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt, einem anderen überlässt oder in den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) § 149 Abs. 2, 3 gilt entsprechend."

  144. 144.

    § 276 wird aufgehoben.

  145. 145.

    In § 281 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "vorsätzlich" gestrichen.

  146. 146.

    § 282 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Verweisung "§§ 267, 268, 273, 275 Nr. 1, §§ 276 oder 279" wird durch die Verweisung "§§ 267, 268, 273 oder 279" ersetzt;

    2. b)

      es wird folgender Satz 2 angefügt:

      "In den Fällen des § 275 werden die dort bezeichneten Fälschungsmittel eingezogen."

  147. 147.

    In der Überschrift des Fünfundzwanzigsten Abschnitts werden die Worte "und Verletzung fremder Geheimnisse" gestrichen.

  148. 148.

    § 285 wird aufgehoben.

  149. 149.

    § 285a wird aufgehoben.

  150. 150.

    In § 285b werden die Verweisung "§§ 284 bis 285" durch die Verweisung "§§ 284 und 284a" und die Verweisung "§ 40a" durch die Verweisung "§ 74a" ersetzt.

  151. 151.

    In § 286 Abs. 1 wird das Wort "obrigkeitliche" durch das Wort "behördliche" ersetzt.

  152. 152.

    § 288 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

    "(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt."

  153. 153.

    § 289 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 3 erhält folgende Fassung:

      "(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.";

    2. b)

      Absatz 4 wird gestrichen.

  154. 154.

    § 294 Satz 2 wird gestrichen.

  155. 155.

    In § 295 Satz 2 wird die Verweisung "§ 40a" durch die Verweisung "§ 74a" ersetzt.

  156. 156.

    § 296a wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden die Worte "Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten" durch die Worte "Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe" ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 2 Satz 2 wird die Verweisung "§ 40a" durch die Verweisung "§ 74a" ersetzt.

  157. 157.

    In § 297 werden die Worte "Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren" durch die Worte "Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe" ersetzt.

  158. 158.

    Die §§ 298 bis 300 werden aufgehoben.

  159. 159.

    Die §§ 301 und 302 werden aufgehoben.

  160. 160.

    § 302a wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Vorschrift erhält die Überschrift "Kreditwucher";

    2. b)

      die Worte "wegen Wuchers" werden gestrichen.

  161. 161.

    § 303 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden die Worte "vorsätzlich und" gestrichen und die Worte "Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren" durch die Worte "Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe" ersetzt;

    2. b)

      Absatz 3 erhält folgende Fassung:

      "(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt";

    3. c)

      Absatz 4 wird gestrichen.

  162. 162.

    In § 304 Abs. 1 und § 305 Abs. 1 werden jeweils die Worte "vorsätzlich und" gestrichen.

  163. 163.

    In der Überschrift des Siebenundzwanzigsten Abschnitts werden die Worte "Verbrechen und Vergehen" durch das Wort "Straftaten" ersetzt.

  164. 164.

    § 306 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Vorschrift erhält die Überschrift "Schwere Brandstiftung";

    2. b)

      die Eingangsworte vor den Nummern 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:

      "Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer in Brand setzt".

  165. 165.

    § 307 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Vorschrift erhält die Überschrift "Besonders schwere Brandstiftung";

    2. b)

      die Eingangsworte vor den Nummern 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:

      "Die schwere Brandstiftung (§ 306) wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft, wenn";

    3. c)

      Nummer 2 erhält folgende Fassung:

      1. "2.

        der Täter in der Absicht handelt, die Tat zur Begehung eines Mordes (§ 211), eines Raubes (§§ 249, 250), eines räuberischen Diebstahls (§ 252) oder einer räuberischen Erpressung (§ 255) auszunutzen, oder";

    4. d)

      in Nummer 3 wird das Wort "Brandstifter" durch das Wort "Täter" ersetzt.

  166. 166.

    § 308 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Vorschrift erhält die Überschrift "Brandstiftung";

    2. b)

      in Absatz 1 werden die Worte "Wegen Brandstiftung wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren" durch die Worte "Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird" und das Wort "Brandstifters" durch das Wort "Täters" ersetzt sowie das Wort "vorsätzlich" gestrichen;

    3. c)

      Absatz 2 erhält folgende Fassung:

      "(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren."

  167. 167.

    § 309 erhält folgende Fassung:

    "§ 309
    Fahrlässige Brandstiftung

    Wer einen Brand der in den §§ 306 und 308 bezeichneten Art fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn durch den Brand der Tod eines Menschen verursacht wird, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

  168. 168.

    § 310a wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Worte "vorsätzlich oder fahrlässig in Brandgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft" werden durch die Worte "in Brandgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft" ersetzt;

    2. b)

      es wird folgender Absatz 2 angefügt:

      "(2) Verursacht der Täter die Brandgefahr fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe."

  169. 169.

    Nach § 310a wird folgende Vorschrift eingefügt:

    "§ 310b
    Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie

    (1) Wer es unternimmt, durch Freisetzen von Kernenergie eine Explosion herbeizuführen und dadurch Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert zu gefährden, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

    (2) Wer durch Freisetzen von Kernenergie eine Explosion herbeiführt und dadurch fahrlässig eine Gefahr für Leib oder Leben eines anderen oder für fremde Sachen von bedeutendem Wert verursacht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

    (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe bei Taten nach Absatz 1 lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren, bei Taten nach Absatz 2 Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch die Tat leichtfertig den Tod eines Menschen verursacht.

    (4) Wer in den Fällen des Absatzes 2 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

  170. 170.

    § 311 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden die Worte "Wer eine Explosion, namentlich durch Sprengstoff," durch die Worte "Wer anders als durch Freisetzen von Kernenergie, namentlich durch Sprengstoff, eine Explosion" ersetzt;

    2. b)

      Absatz 6 wird gestrichen.

  171. 171.

    Nach § 311 wird folgende Vorschrift eingefügt:

    "§ 311a
    Mißbrauch ionisierender Strahlen

    (1) Wer in der Absicht, die Gesundheit eines anderen zu schädigen, es unternimmt, ihn einer ionisierenden Strahlung auszusetzen, die dessen Gesundheit zu schädigen geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

    (2) Unternimmt es der Täter, eine unübersehbare Zahl von Menschen einer solchen Strahlung auszusetzen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.

    (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe bei Taten nach Absatz 1 Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, bei Taten nach Absatz 2 lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch die Tat leichtfertig den Tod eines Menschen verursacht.

    (4) Wer in der Absicht, die Brauchbarkeit einer fremden Sache von bedeutendem Wert zu beeinträchtigen, sie einer ionisierenden Strahlung aussetzt, welche die Brauchbarkeit der Sache zu beeinträchtigen geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar."

  172. 172.

    Die bisherigen §§ 311a und 311b werden §§ 311b und 311c und erhalten folgende Fassung:

    "§ 311b
    Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens

    (1) Wer zur Vorbereitung

    1. 1.

      eines bestimmten Unternehmens im Sinne des § 310b Abs. 1 oder des § 311a Abs. 2 oder

    2. 2.

      einer Straftat nach § 311 Abs. 1, die durch Sprengstoff begangen werden soll,

    Kernbrennstoffe, sonstige radioaktive Stoffe, Sprengstoffe oder die zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überlässt, wird in den Fällen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in den Fällen der Nummer 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

    (2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren.

    § 311c
    Tätige Reue

    (1) Das Gericht kann die in § 310b Abs. 1 und § 311a Abs. 2 angedrohte Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2), wenn der Täter freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder sonst die Gefahr abwendet.

    (2) Das Gericht kann die in den folgenden Vorschriften angedrohte Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter

    1. 1.

      in den Fällen des § 311a Abs. 1 freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder sonst die Gefahr abwendet oder

    2. 2.

      in den Fällen des § 310b Abs. 2, des § 311 Abs. 1 bis 4 und des § 311a Abs. 4 freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein erheblicher Schaden entsteht.

    (3) Nach den folgenden Vorschriften wird nicht bestraft, wer

    1. 1.

      in den Fällen des § 310b Abs. 4 und des § 311 Abs. 5 freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein erheblicher Schaden entsteht, oder

    2. 2.

      in den Fällen des § 311b freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder sonst die Gefahr abwendet.

    (4) Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr abgewendet, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen."

  173. 173.

    In § 312 werden das Wort "vorsätzlich" gestrichen und die Worte "Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe" durch die Worte "lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren" ersetzt.

  174. 174.

    In § 313 Abs. 1 wird das Wort "vorsätzlich" gestrichen.

  175. 175.

    In § 315 Abs. 6 Satz 1 wird die Verweisung "(§ 15)" durch die Verweisung "(§ 49 Abs. 2)" ersetzt.

  176. 176.

    § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f erhält folgende Fassung:

    1. "f)

      auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts fährt oder dies versucht oder".

  177. 177.

    § 316a wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden die Worte "von Raub oder räuberischer Erpressung" durch die Worte "eines Raubes (§§ 249, 250), eines räuberischen Diebstahls (§ 252) oder einer räuberischen Erpressung" ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 2 werden die Verweisung "(§ 15)" durch die Verweisung "(§ 49 Abs. 2)", die Worte "aus freien Stücken" durch das Wort "freiwillig" und das Wort "ernstliches" durch das Wort "ernsthaftes" ersetzt.

  178. 178.

    In § 316b Abs. 1 und § 317 Abs. 1 wird jeweils das Wort "vorsätzlich" gestrichen.

  179. 179.

    § 316c Abs. 4 erhält folgende Fassung:

    "(4) Das Gericht kann in den Fällen der Absätze 1 und 3 die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2), wenn der Täter freiwillig sein Vorhaben aufgibt und den Erfolg abwendet, bevor ein erheblicher Schaden entsteht. Unterbleibt der Erfolg ohne Zutun des Täters, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, den Erfolg abzuwenden."

  180. 180.

    § 321 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 wird das Wort "vorsätzlich" gestrichen;

    2. b)

      in Absatz 2 wird nach den Worten "schwere Körperverletzung" die Verweisung "(§ 224)" eingefügt.

  181. 181.

    In § 324 werden das Wort "vorsätzlich" und die Worte "wissentlich und" gestrichen und die Worte "Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe" durch die Worte "lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren" ersetzt.

  182. 182.

    § 325 erhält folgende Fassung:

    "§ 325
    Führungsaufsicht

    In den Fällen der §§ 306 bis 308, des § 310b Abs. 1 bis 3, des § 311 Abs. 1 bis 4, der §§ 311a, 311b und 316c Abs. 1 Nr. 2 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1 Nr. 2)."

  183. 183.

    In § 325a werden in der Einleitung die Verweisung "§§ 311, 311a oder 324" durch die Verweisung "§§ 310b bis 311b, 316c oder 324" und in Nummer 2 die Verweisung "§ 311a oder § 324" durch die Verweisung "den §§ 311b, 316c oder 324" ersetzt.

  184. 184.

    Die §§ 327 und 328 werden aufgehoben.

  185. 185.

    Die §§ 330 bis 330b erhalten folgende Fassung:

    "§ 330
    Baugefährdung

    (1) Wer bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines Baues oder des Abbruchs eines Bauwerkes gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib oder Leben eines anderen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Ebenso wird bestraft, wer in Ausübung eines Berufs oder Gewerbes bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines Vorhabens, technische Einrichtungen in ein Bauwerk einzubauen oder eingebaute Einrichtungen dieser Art zu ändern, gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib oder Leben eines anderen gefährdet.

    (3) Wer die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (4) Wer in den Fällen der Absätze 1 und 2 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (5) Das Gericht kann von Strafe nach den Absätzen 1 bis 3 absehen, wenn der Täter freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein erheblicher Schaden entsteht. Unter denselben Voraussetzungen wird der Täter nicht nach Absatz 4 bestraft.

    § 330a
    Vollrausch

    (1) Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn er in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht und ihretwegen nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig war oder weil dies nicht auszuschließen ist.

    (2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die Strafe, die für die im Rausch begangene Tat angedroht ist.

    (3) Die Tat wird nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt, wenn die Rauschtat nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt werden könnte.

    § 330b
    Gefährdung einer Entziehungskur

    Wer wissentlich einem anderen, der auf Grund behördlicher Anordnung oder ohne seine Einwilligung zu einer Entziehungskur in einer Anstalt untergebracht ist, ohne Erlaubnis des Anstaltsleiters oder seines Beauftragten alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel verschafft oder überlässt oder ihn zum Genuß solcher Mittel verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."

  186. 186.

    In der Überschrift des Achtundzwanzigsten Abschnitts werden die Worte "Verbrechen und Vergehen" durch das Wort "Straftaten" ersetzt.

  187. 187.

    Die §§ 331 bis 335 werden durch folgende Vorschriften ersetzt:

    "§ 331
    Vorteilsannahme

    (1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.

    (3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich versprechen lässt oder annimmt und die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt.

    § 332
    Bestechlichkeit

    (1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.

    (2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

    (3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er sich dem anderen gegenüber bereit gezeigt hat,

    1. 1.

      bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen oder,

    2. 2.

      soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu lassen.

    § 333
    Vorteilsgewährung

    (1) Wer einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr als Gegenleistung dafür, dass er eine in seinem Ermessen stehende Diensthandlung künftig vornehme, einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Wer einem Richter oder Schiedsrichter als Gegenleistung dafür, dass er eine richterliche Handlung künftig vornehme, einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme des Vorteils durch den Empfänger vorher genehmigt hat oder sie auf unverzügliche Anzeige des Empfängers genehmigt.

    § 334
    Bestechung

    (1) Wer einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr einen Vorteil als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Wer einem Richter oder Schiedsrichter einen Vorteil als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er eine richterliche Handlung

    1. 1.

      vorgenommen und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder

    2. 2.

      künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzen würde,

    wird in den Fällen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in den Fällen der Nummer 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar.

    (3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung anbietet, verspricht oder gewährt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er den anderen zu bestimmen versucht, dass dieser

    1. 1.

      bei der Handlung seine Pflichten verletzt oder,

    2. 2.

      soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei der Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen lässt.

    § 335
    Unterlassen der Diensthandlung

    Der Vornahme einer Diensthandlung oder einer richterlichen Handlung im Sinne der §§ 331 bis 334 steht das Unterlassen der Handlung gleich.

    § 335a
    Schiedsrichtervergütung

    Die Vergütung eines Schiedsrichters ist nur dann ein Vorteil im Sinne der §§ 331 bis 334, wenn der Schiedsrichter sie von einer Partei hinter dem Rücken der anderen fordert, sich versprechen lässt oder annimmt oder wenn sie ihm eine Partei hinter dem Rücken der anderen anbietet, verspricht oder gewährt."

  188. 188.

    In § 336 werden die Worte "Ein Beamter oder" durch die Worte "Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein" ersetzt und das Wort "vorsätzlich" gestrichen.

  189. 189.

    § 340 erhält folgende Fassung:

    "§ 340
    Körperverletzung im Amt

    (1) Ein Amtsträger, der während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst eine Körperverletzung begeht oder begehen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

    (2) Bei schwerer Körperverletzung (§ 224) ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren."

  190. 190.

    Die §§ 341 und 342 werden aufgehoben.

  191. 191.

    Die §§ 343 bis 345 erhalten folgende Fassung:

    "§ 343
    Aussageerpressung

    (1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an

    1. 1.

      einem Strafverfahren, einem Verfahren zur Anordnung einer behördlichen Verwahrung,

    2. 2.

      einem Bußgeldverfahren oder

    3. 3.

      einem Disziplinarverfahren oder einem ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen Verfahren

    berufen ist, einen anderen körperlich mißhandelt, gegen ihn sonst Gewalt anwendet, ihm Gewalt androht oder ihn seelisch quält, um ihn zu nötigen, in dem Verfahren etwas auszusagen oder zu erklären oder dies zu unterlassen, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

    (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

    § 344
    Verfolgung Unschuldiger

    (1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren, abgesehen von dem Verfahren zur Anordnung einer nicht freiheitsentziehenden Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), berufen ist, absichtlich oder wissentlich einen Unschuldigen oder jemanden, der sonst nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Satz 1 gilt sinngemäß für einen Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Verfahren zur Anordnung einer behördlichen Verwahrung berufen ist.

    (2) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Verfahren zur Anordnung einer nicht freiheitsentziehenden Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) berufen ist, absichtlich oder wissentlich jemanden, der nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Satz 1 gilt sinngemäß für einen Amtsträger, der zur Mitwirkung an

    1. 1.

      einem Bußgeldverfahren oder

    2. 2.

      einem Disziplinarverfahren oder einem ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen Verfahren

    berufen ist. Der Versuch ist strafbar.

    § 345
    Vollstreckung gegen Unschuldige

    (1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung bei der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung oder einer behördlichen Verwahrung berufen ist, eine solche Strafe, Maßregel oder Verwahrung vollstreckt, obwohl sie nach dem Gesetz nicht vollstreckt werden darf, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

    (2) Handelt der Täter leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

    (3) Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, als Amtsträger, der zur Mitwirkung bei der Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) berufen ist, eine Strafe oder Maßnahme vollstreckt, obwohl sie nach dem Gesetz nicht vollstreckt werden darf, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ebenso wird bestraft, wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung bei der Vollstreckung

    1. 1.

      eines Jugendarrestes,

    2. 2.

      einer Geldbuße oder Nebenfolge nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht,

    3. 3.

      eines Ordnungsgeldes oder einer Ordnungshaft oder

    4. 4.

      einer Disziplinarmaßnahme oder einer ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen Maßnahme

    berufen ist, eine solche Rechtsfolge vollstreckt, obwohl sie nach dem Gesetz nicht vollstreckt werden darf. Der Versuch ist strafbar."

  192. 192.

    Die §§ 346 und 347 werden aufgehoben.

  193. 193.

    § 348 erhält folgende Fassung:

    "§ 348
    Falschbeurkundung im Amt

    (1) Ein Amtsträger, der, zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugt, innerhalb seiner Zuständigkeit eine rechtlich erhebliche Tatsache falsch beurkundet oder in öffentliche Register oder Bücher falsch einträgt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Der Versuch ist strafbar."

  194. 194.

    Die §§ 350 und 351 werden aufgehoben.

  195. 195.

    In § 352 Abs. 1 werden das Wort "Beamter" durch das Wort "Amtsträger" und die Worte "mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr" durch die Worte "mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe" ersetzt.

  196. 196.

    § 353 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden die Worte "ein Beamter, welcher" durch die Worte "ein Amtsträger, der" ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 2 werden die Worte "Gleiche Strafe trifft den Beamten, welcher" durch die Worte "Ebenso wird bestraft, wer als Amtsträger" ersetzt und die Worte "vorsätzlich und" gestrichen.

  197. 197.

    In § 353a Abs. 1 wird das Wort "vorsätzlich" gestrichen.

  198. 198.

    § 353b erhält folgende Fassung:

    "§ 353b
    Verletzung des Dienstgeheimnisses

    (1) Wer ein Geheimnis, das ihm als

    1. 1.

      Amtsträger,

    2. 2.

      für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder

    3. 3.

      Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,

    anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Hat der Täter durch die Tat fahrlässig wichtige öffentliche Interessen gefährdet, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Der Versuch ist strafbar.

    (3) Ist der Täter bei einem Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder für ein solches Gesetzgebungsorgan tätig, so wird die Tat nur mit Ermächtigung des Präsidenten des Gesetzgebungsorgans verfolgt; ist der Täter sonst bei einer Behörde oder anderen amtlichen Stelle des Bundes oder für eine solche Behörde oder Stelle tätig, so wird die Tat nur mit Ermächtigung der obersten Bundesbehörde verfolgt. In anderen Fällen wird sie nur mit Ermächtigung der obersten Landesbehörde verfolgt."

  199. 199.

    § 353d wird durch folgende Vorschrift ersetzt:

    "§ 353d
    Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen

    Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

    1. 1.

      entgegen einem gesetzlichen Verbot über eine Gerichtsverhandlung, bei der die Öffentlichkeit ausgeschlossen war, oder über den Inhalt eines die Sache betreffenden amtlichen Schriftstücks öffentlich eine Mitteilung macht,

    2. 2.

      entgegen einer vom Gericht auf Grund eines Gesetzes auferlegten Schweigepflicht Tatsachen unbefugt offenbart, die durch eine nichtöffentliche Gerichtsverhandlung oder durch ein die Sache betreffendes amtliches Schriftstück zu seiner Kenntnis gelangt sind, oder

    3. 3.

      die Anklageschrift oder andere amtliche Schriftstücke eines Strafverfahrens, eines Bußgeldverfahrens oder eines Disziplinarverfahrens, ganz oder in wesentlichen Teilen, im Wortlaut öffentlich mitteilt, bevor sie in öffentlicher Verhandlung erörtert worden sind oder das Verfahren abgeschlossen ist."

  200. 200.

    Die §§ 354 und 355 werden durch folgende Vorschrift ersetzt:

    "§ 354
    Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses

    (1) Wer unbefugt einem anderen eine Mitteilung über Tatsachen macht, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen und die ihm als Bediensteten der Post bekanntgeworden sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Ebenso wird bestraft, wer als Bediensteter der Post unbefugt

    1. 1.

      eine Sendung, die der Post zur Übermittlung auf dem Post- oder Fernmeldeweg anvertraut worden und verschlossen ist, öffnet oder sich von ihrem Inhalt ohne Öffnung des Versfasses unter Anwendung technischer Mittel Kenntnis verschafft,

    2. 2.

      eine der Post zur Übermittlung auf dem Post- oder Fernmeldeweg anvertraute Sendung unterdrückt oder

    3. 3.

      eine der in Absatz 1 oder in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Handlungen gestattet oder fördert.

    (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Personen, die

    1. 1.

      von der Post oder mit deren Ermächtigung mit postdienstlichen Verrichtungen betraut sind oder

    2. 2.

      eine nicht der Post gehörende, dem öffentlichen Verkehr dienende Fernmeldeanlage beaufsichtigen, bedienen oder bei ihrem Betrieb tätig sind.

    Absatz 1 gilt entsprechend auch für Personen, die mit der Herstellung von Einrichtungen der Post oder einer nicht der Post gehörenden, dem öffentlichen Verkehr dienenden Fernmeldeanlage oder mit Arbeiten daran betraut sind.

    (4) Wer unbefugt einem anderen eine Mitteilung über Tatsachen macht, die ihm als außerhalb des Postbereichs tätigem Amtsträger auf Grund eines befugten Eingriffs in das Post- und Fernmeldegeheimnis bekanntgeworden sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (5) Dem Post- und Fernmeldegeheimnis im Sinne der Absätze 1 und 4 unterliegen der Post- und Fernmeldeverkehr bestimmter Personen sowie der Inhalt von Postsendungen und Telegrammen und von solchen Gesprächen und Fernschreiben, die über dem öffentlichen Verkehr dienende Fernmeldeanlagen abgewickelt werden."

  201. 201.

    Nach § 354 wird folgende Vorschrift eingefügt:

    "§ 355
    Verletzung des Steuergeheimnisses

    (1) Wer unbefugt

    1. 1.

      Verhältnisse eines anderen, die ihm als Amtsträger

      1. a)

        in einem Verwaltungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen,

      2. b)

        in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder in einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,

      3. c)

        aus anderem Anlaß durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheides oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen

      bekanntgeworden sind, oder

    2. 2.

      ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm als Amtsträger in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekanntgeworden ist,

    offenbart oder verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Den Amtsträgern im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich

    1. 1.

      die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,

    2. 2.

      amtlich zugezogene Sachverständige und

    3. 3.

      die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.

    (3) Die Tat wird nur auf Antrag des Dienstvorgesetzten oder des Verletzten verfolgt. Bei Taten amtlich zugezogener Sachverständiger ist der Leiter der Behörde, deren Verfahren betroffen ist, neben dem Verletzten antragsberechtigt."

  202. 202.

    In § 356 Abs. 1 werden die Worte "vermöge seiner amtlichen" durch die Worte "in dieser" ersetzt.

  203. 203.

    § 357 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden ersetzt:

      1. aa)

        das Wort "Amtsvorgesetzter" durch das Wort "Vorgesetzter";

      2. bb)

        die Worte "strafbaren Handlung im Amte vorsätzlich" durch die Worte "rechtswidrigen Tat im Amte";

      3. cc)

        die Worte "eine solche strafbare Handlung seiner Untergebenen wissentlich" durch die Worte "eine solche rechtswidrige Tat seiner Untergebenen";

      4. dd)

        die Worte "die auf diese strafbare Handlung" durch die Worte "die für diese rechtswidrige Tat";

    2. b)

      in Absatz 2 werden ersetzt:

      1. aa)

        das Wort "Beamten" jeweils durch das Wort "Amtsträger";

      2. bb)

        das Wort "Amtsgeschäfte" durch das Wort "Dienstgeschäfte";

      3. cc)

        die Worte "strafbare Handlung" durch die Worte "rechtswidrige Tat".

  204. 204.

    § 358 erhält folgende Fassung:

    "§ 358
    Nebenfolgen

    Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Straftat nach den §§ 332, 336, 340, 343, 344, 345 Abs. 1, 3, §§ 348, 352 bis 353b, 354, 355 und 357 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden (§ 45 Abs. 2), aberkennen."

  205. 205.

    § 359 wird aufgehoben.

  206. 206.

    Der Neunundzwanzigste Abschnitt wird aufgehoben.

  207. 207.

    Die nachstehend bezeichneten Vorschriften des Besonderen Teils erhalten folgende Überschriften:

    §§ 
    80Vorbereitung eines Angriffskrieges
    80aAufstacheln zum Angriffskrieg
    83Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens
    83aTätige Reue
    84Fortführung einer für verfassungswidrig erklärten Partei
    85Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot
    86Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen
    86aVerwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
    87Agententätigkeit zu Sabotagezwecken
    88Verfassungsfeindliche Sabotage
    89Verfassungsfeindliche Einwirkung auf Bundeswehr und öffentliche Sicherheitsorgane
    90Verunglimpfung des Bundespräsidenten
    90aVerunglimpfung des Staates und seiner Symbole
    90bVerfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen
    92Begriffsbestimmungen
    92bEinziehung
    93Begriff des Staatsgeheimnisses
    97aVerrat illegaler Geheimnisse
    97bVerrat in irriger Annahme eines illegalen Geheimnisses
    98Landesverräterische Agententätigkeit
    99Geheimdienstliche Agententätigkeit
    100Friedensgefährdende Beziehungen
    100aLandesverräterische Fälschung
    101aEinziehung
    102Angriff gegen Organe und Vertreter ausländischer Staaten
    103Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten
    104Verletzung von Flaggen und Hoheitszeichen ausländischer Staaten
    104aVoraussetzungen der Strafverfolgung
    105Nötigung von Verfassungsorganen
    106Nötigung des Bundespräsidenten und von Mitgliedern eines Verfassungsorgans
    106aBannkreisverletzung
    106bStörung der Tätigkeit eines Gesetzgebungsorgans
    107Wahlbehinderung
    107aWahlfälschung
    107bFälschung von Wahlunterlagen
    107cVerletzung des Wahlgeheimnisses
    108Wählernötigung
    108aWählertäuschung
    108bWählerbestechung
    108dGeltungsbereich
    109Wehrpflichtentziehung durch Verstümmelung
    109aWehrpflichtentziehung durch Täuschung
    109dStörpropaganda gegen die Bundeswehr
    109eSabotagehandlungen an Verteidigungsmitteln
    109fSicherheitsgefährdender Nachrichtendienst
    109gSicherheitsgefährdendes Abbilden
    109kEinziehung
    111Öffentliche Aufforderung zu Straftaten
    113Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
    114Widerstand gegen Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen
    124Schwerer Hausfriedensbruch
    125Landfriedensbruch
    125aBesonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs
    126Androhung eines gemeingefährlichen Verbrechens
    127Bildung bewaffneter Haufen
    129Bildung krimineller Vereinigungen
    130Volksverhetzung
    132Amtsanmaßung
    138Nichtanzeige geplanter Straftaten
    139Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten
    140Belohnung und Billigung von Straftaten
    142Verkehrsunfallflucht
    144Auswanderungsbetrug
    153Falsche uneidliche Aussage
    154Meineid
    155Eidesgleiche Beteuerungen
    156Falsche Versicherung an Eides Statt
    157Aussagenotstand
    158Berichtigung einer falschen Angabe
    160Verleitung zur Falschaussage
    163Fahrlässiger Falscheid; fahrlässige falsche Versicherung an Eides Statt
    166Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen
    167Störung der Religionsausübung
    167aStörung einer Bestattungsfeier
    168Störung der Totenruhe
    185Beleidigung
    187aÜble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens
    189Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener
    190Wahrheitsbeweis durch Strafurteil
    192Beleidigung trotz Wahrheitsbeweises
    193Wahrnehmung berechtigter Interessen
    199Wechselseitig begangene Beleidigungen
    211Mord
    212Totschlag
    213Minder schwerer Fall des Totschlags
    216Tötung auf Verlangen
    217Kindestötung
    218Abtreibung
    219Werbung für Abtreibungsmittel
    220Anbieten zur Abtreibung
    221Aussetzung
    222Fahrlässige Tötung
    223aGefährliche Körperverletzung
    223bMißhandlung von Schutzbefohlenen
    224Schwere Körperverletzung
    225Beabsichtigte schwere Körperverletzung
    226Körperverletzung mit Todesfolge
    226aEinwilligung des Verletzten
    227Beteiligung an einer Schlägerei
    229Vergiftung
    230Fahrlässige Körperverletzung
    233Wechselseitig begangene Straftaten
    235Kindesentziehung
    236Entführung mit Willen der Entführten
    237Entführung gegen den Willen der Entführten
    238Voraussetzungen der Verfolgung
    239Freiheitsberaubung
    239aErpresserischer Menschenraub
    239bGeiselnahme
    241Bedrohung
    243Besonders schwerer Fall des Diebstahls
    244Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl
    248bUnbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs
    248cEntziehung elektrischer Energie
    252Räuberischer Diebstahl
    255Räuberische Erpressung
    265Versicherungsbetrug
    265aErschleichen von Leistungen
    268Fälschung technischer Aufzeichnungen
    271Mittelbare Falschbeurkundung
    272Schwere mittelbare Falschbeurkundung
    273Gebrauch falscher Beurkundungen
    274Urkundenunterdrückung; Veränderung einer Grenzbezeichnung
    277Fälschung von Gesundheitszeugnissen
    278Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse
    279Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse
    281Mißbrauch von Ausweispapieren
    282Einziehung
    284Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels
    284aBeteiligung am unerlaubten Glücksspiel
    285bEinziehung
    286Unerlaubte Veranstaltung einer Lotterie und einer Ausspielung
    288Vereiteln der Zwangsvollstreckung
    289Pfandkehr
    290Unbefugter Gebrauch von Pfandsachen
    292Jagdwilderei
    293Fischwilderei
    294Strafantrag
    295Einziehung
    296aUnbefugte Küstenfischerei durch Ausländer
    297Schiffsgefährdung durch Bannware
    302bSchwerer Kreditwucher
    302cNachwucher
    302dGewerbs- und gewohnheitsmäßiger Kreditwucher
    302eSachwucher
    302fMietwucher
    303Sachbeschädigung
    304Gemeinschädliche Sachbeschädigung
    305Zerstörung von Bauwerken
    310Tätige Reue
    310aHerbeiführen einer Brandgefahr
    311Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion
    312Herbeiführen einer lebensgefährdenden Überschwemmung
    313Herbeiführen einer sachengefährdenden Überschwemmung
    314Fahrlässiges Herbeiführen einer Überschwemmung
    315Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr
    315aGefährdung des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs
    315bGefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr
    315cGefährdung des Straßenverkehrs
    315dSchienenbahnen im Straßenverkehr
    316Trunkenheit im Verkehr
    316aRäuberischer Angriff auf Kraftfahrer
    316bStörung öffentlicher Betriebe
    316cAngriff auf den Luftverkehr
    317Störung von Fernmeldeanlagen
    321Beschädigung wichtiger Anlagen
    324Gemeingefährliche Vergiftung
    325aEinziehung
    326Fahrlässige Gemeingefährdung
    330cUnterlassene Hilfeleistung
    336Rechtsbeugung
    352Gebührenüberhebung
    353Abgabenüberhebung; Leistungskürzung
    353aVertrauensbruch im auswärtigen Dienst
    353cUnbefugte Weitergabe geheimer Gegenstände oder Nachrichten
    356Parteiverrat
    357Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat

Zu Artikel 19: Geändert durch G vom 18. 6. 1974 (BGBl I S. 1297), 15. 8. 1974 (BGBl I S. 1942) und 20. 12. 1984 (BGBl I S. 1654).