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Art. 182 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Siebenter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 182 EGStGB – Sprengstoffgesetz

Das Sprengstoffgesetz vom 25. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1358, ber. 1970 I S. 224), geändert durch das Waffengesetz vom 19. September 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1797), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 30 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 3 werden hinter dem Wort "Jahren" die Worte "oder mit Geldstrafe" eingefügt;

    3. c)

      in Absatz 4 werden die Worte "und Geldstrafe oder eine dieser Strafen" durch die Worte "oder Geldstrafe" ersetzt.

  2. 2.

    § 31 wird aufgehoben.

  3. 3.

    In § 33 werden die Worte "und mit Geldstrafe bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt.

  4. 4.

    In § 34 Satz 2 werden die Verweisung "§ 40a" durch die Verweisung "§ 74a" und die Verweisung "§ 19" durch die Verweisung "§ 23" ersetzt.