Art. 179 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht
Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Siebenter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts
Art. 179 EGStGB – Gesetz zum Schutze des Bernsteins
Das Gesetz zum Schutze des Bernsteins vom 3. Mai 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 355) wird wie folgt geändert:
- 1.
§ 3 erhält folgende Fassung:
"§ 3
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
der Vorschrift des § 1 über die Bezeichnung als Bernstein oder
- 2.
der Vorschrift des § 2 über die Kennzeichnung von Bernstein
zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden."
- 2.
§ 4 Abs. 2 wird gestrichen.