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Art. 179 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Siebenter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 179 EGStGB – Gesetz zum Schutze des Bernsteins

Das Gesetz zum Schutze des Bernsteins vom 3. Mai 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 355) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 3 erhält folgende Fassung:

    "§ 3

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. 1.

      der Vorschrift des § 1 über die Bezeichnung als Bernstein oder

    2. 2.

      der Vorschrift des § 2 über die Kennzeichnung von Bernstein
      zuwiderhandelt.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden."

  2. 2.

    § 4 Abs. 2 wird gestrichen.