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Art. 178 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Siebenter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 178 EGStGB – Gesetz über den Verkehr mit unedlen Metallen

Das Gesetz über den Verkehr mit unedlen Metallen vom 23. Juli 1926 (Reichsgesetzbl. I S. 415), zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 4 Abs. 2 Nr. 3 werden die Worte "die Vorschriften des § 5" durch die Verweisung "§ 16 Abs. 1 Nr. 3" ersetzt.

  2. 2.

    § 16 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:

    "§ 16

    (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

    1. 1.

      ohne die nach diesem Gesetz erforderliche Erlaubnis ein Gewerbe im Sinne des § 1 betreibt,

    2. 2.

      dem Verbot des § 1 Abs. 4 oder einer Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist, oder

    3. 3.

      Gegenstände der in § 1 bezeichneten Art von Minderjährigen erwirbt.

    (2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen.

    (3) Gegenstände, auf die sich die Straftat nach Absatz 1 Nr. 3 oder Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 3 bezieht, können eingezogen werden.

    § 17

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. 1.

      eine Auflage nach § 2 Abs. 3 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfüllt,

    2. 2.

      der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 1 über die Buchführungspflicht zuwiderhandelt,

    3. 3.

      sich entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 vom Veräußerer einen amtlichen Ausweis nicht vorlegen lässt, oder

    4. 4.

      einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 2 oder § 15 Abs. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden."

  3. 3.

    § 18 erhält folgende Fassung:

    "§ 18

    Wer beim Betrieb eines Gewerbes der in § 1 bezeichneten Art einen Gegenstand aus unedlem Metall, von dem er fahrlässig nicht erkannt hat, dass ihn ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen ein fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sich oder einem Dritten verschafft, ihn absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen anderen zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."