Art. 169 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht
Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Sechster Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzwesens
Art. 169 EGStGB – Lastenausgleichsgesetz
Das Lastenausgleichsgesetz wird wie folgt geändert:
- 1.
In § 5 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort "Geldstrafen" durch das Wort "Geldbußen" ersetzt.
- 2.
§ 287 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
Halbsatz 1 erhält folgende Fassung:
"Entsprechendes gilt bei Unterbringung in der Sicherungsverwahrung;"
- b)
in Halbsatz 2 werden die Worte "einer Heil- oder Pflegeanstalt" durch die Worte "einem psychiatrischen Krankenhaus" ersetzt und der Beistrich dahinter sowie die Worte "einer Trinkerheilanstalt" gestrichen.
Zu Artikel 169: Geändert durch G vom 15. 8. 1974 (BGBl I S. 1942) und 20. 12. 1984 (BGBl I S. 1654).