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Art. 169 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Sechster Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzwesens

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 169 EGStGBLastenausgleichsgesetz

Das Lastenausgleichsgesetz wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 5 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort "Geldstrafen" durch das Wort "Geldbußen" ersetzt.

  2. 2.

    § 287 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Halbsatz 1 erhält folgende Fassung:

      "Entsprechendes gilt bei Unterbringung in der Sicherungsverwahrung;"

    2. b)

      in Halbsatz 2 werden die Worte "einer Heil- oder Pflegeanstalt" durch die Worte "einem psychiatrischen Krankenhaus" ersetzt und der Beistrich dahinter sowie die Worte "einer Trinkerheilanstalt" gestrichen.

Zu Artikel 169: Geändert durch G vom 15. 8. 1974 (BGBl I S. 1942) und 20. 12. 1984 (BGBl I S. 1654).