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Art. 164 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Sechster Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzwesens

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 164 EGStGB – Rennwett- und Lotteriegesetz

Das Rennwett- und Lotteriegesetz vom 8. April 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 335, 393), zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 5 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden die Worte "mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft; daneben ist auf Geldstrafe zu erkennen" durch die Worte "mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft" ersetzt;

    2. b)

      Absatz 2 wird gestrichen.

  2. 2.

    § 6 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "mit Geldstrafe und mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen" ersetzt;

    2. b)

      Absatz 2 wird gestrichen.

  3. 3.

    Die §§ 7 bis 9 werden durch folgende Vorschrift ersetzt:

    "§ 7

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Buchmacher oder dessen Gehilfe außerhalb der Örtlichkeiten, für welche die Erlaubnis erteilt ist (§ 2 Abs. 2), Wetten abschließt oder vermittelt oder Angebote dazu entgegennimmt.

    (2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer

    1. 1.

      ohne zugelassener Unternehmer eines Totalisators oder zugelassener Buchmacher zu sein, außerhalb der Örtlichkeiten des Totalisatorunternehmens oder der Örtlichkeiten, für welche die Erlaubnis erteilt ist (§ 2 Abs. 2), öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen zum Abschluss von Wetten auffordert,

    2. 2.

      gegen Entgelt Voraussagen über den Ausgang von Rennen verbreitet oder

    3. 3.

      in seinen Räumen, die für das Unternehmen eines Totalisators oder eines Buchmachers nicht zugelassen sind, den Abschluss oder die Vermittlung von Wetten duldet.

    (3) Absatz 2 Nr. 2 gilt nicht für redaktionelle Veröffentlichungen in einer periodisch erscheinenden Druckschrift, soweit diese nicht ausschließlich oder überwiegend der Verbreitung von Voraussagen dient.

    (4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden."