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Art. 149 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Vierter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Zivilrechts und des Strafrechts

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 149 EGStGB – Wirtschaftsstrafgesetz 1954

Das Wirtschaftsstrafgesetz 1954 vom 9. Juli 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 175), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom 4. November 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1745), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Die §§ 1, 2, 3 und 4 werden durch folgende Vorschriften ersetzt:

    "§ 1
    Strafbare Verstöße gegen Sicherstellungsvorschriften

    (1) Wer eine Zuwiderhandlung nach

    1. 1.

      § 18 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes,

    2. 2.

      § 26 des Verkehrssicherstellungsgesetzes,

    3. 3.

      § 22 des Ernährungssicherstellungsgesetzes,

    4. 4.

    begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Der Versuch ist strafbar.

    (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter sechs Monaten. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

    1. 1.

      durch die Handlung

      1. a)

        die Versorgung, sei es auch nur auf einem bestimmten Gebiet in einem örtlichen Bereich, schwer gefährdet wird oder

      2. b)

        das Leben oder die Freiheit eines anderen gefährdet wird oder eine Maßnahme nicht rechtzeitig getroffen werden kann, die erforderlich ist, um eine gegenwärtige Gefahr für das Leben oder die Freiheit eines anderen abzuwenden, oder

    2. 2.

      der Täter

      1. a)

        bei Begehung der Tat eine einflußreiche Stellung im Wirtschaftsleben oder in der Wirtschaftsverwaltung zur Erzielung von bedeutenden Vermögensvorteilen gröblich mißbraucht,

      2. b)

        eine außergewöhnliche Mangellage bei der Versorgung mit Sachen oder Leistungen des lebenswichtigen Bedarfs zur Erzielung von bedeutenden Vermögensvorteilen gewissenlos ausnutzt oder

      3. c)

        gewerbsmäßig zur Erzielung von hohen Gewinnen handelt.

    (4) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

    § 2
    Ordnungswidrige Verstöße gegen Sicherstellungsvorschriften

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine der in § 1 Abs. 1 bezeichneten Handlungen begeht, wenn die Tat ihrem Umfang und ihrer Auswirkung nach, namentlich nach Art und Menge der Sachen oder Leistungen, auf die sie sich bezieht, nicht geeignet ist,

    1. 1.

      die Versorgung, sei es auch nur auf einem bestimmten Gebiet in einem örtlichen Bereich, merkbar zu stören und

    2. 2.

      die Verwirklichung der sonstigen Ziele, denen die in § 1 Abs. 1 bezeichneten Rechtsvorschriften im allgemeinen oder im Einzelfall zu dienen bestimmt sind, merkbar zu beeinträchtigen.

    (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Täter die Tat beharrlich wiederholt.

    (3) Die Ordnungswidrigkeit und der Versuch einer Ordnungswidrigkeit können mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.

    § 3
    Verstöße gegen die Preisregelung

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer in anderen als den in den §§ 1, 2 bezeichneten Fällen vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsvorschrift über

    1. 1.

      Preise, Preisspannen, Zuschläge oder Abschläge,

    2. 2.

      Preisauszeichnungen,

    3. 3.

      Zahlungs- oder Lieferungsbedingungen oder

    4. 4.

      andere der Preisbildung oder dem Preisschutz dienende Maßnahmen

    oder einer auf Grund einer solchen Rechtsvorschrift ergangenen vollziehbaren Verfügung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsvorschrift für einen bestimmten Tatbestand auf diese Vorschrift verweist. Die Verweisung ist nicht erforderlich, soweit § 16 dies bestimmt.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden."

  2. 2.

    Die bisherigen §§ 2a bis 2c werden §§ 4 bis 6.

  3. 3.

    Die Überschrift "Zweiter Abschnitt. Ergänzende Vorschriften" rückt vor § 7.

  4. 4.

    In § 7 wird die Verweisung "§§ 1, 2, 2a" durch die Verweisung "§§ 1 bis 4" ersetzt.

  5. 5.

    § 8 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden in Satz 1 die Verweisung "§§ 1 bis 2c" durch die Verweisung "§§ 1 bis 6" und in Satz 2 die Worte "nach den §§ 1 bis 2c mit Strafe oder Geldbuße bedrohte Handlung" durch die Worte "rechtswidrige Tat nach den §§ 1 bis 6" ersetzt;

    2. b)

      die Absätze 4 und 5 werden durch folgenden Absatz ersetzt:

      "(4) Die Abführung des Mehrerlöses tritt an die Stelle des Verfalls (§§ 73 bis 73d des Strafgesetzbuches). Die Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Verjährung des Verfalls gelten entsprechend."

  6. 6.

    In § 10 Abs. 2 werden die Worte "nach diesem Gesetz mit Strafe oder mit Geldbuße bedrohte Handlung" durch die Worte "rechtswidrige Tat nach diesem Gesetz" ersetzt.

  7. 7.

    § 13 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 1 wird die Verweisung "§§ 1, 2" durch die Verweisung "§ 1" ersetzt und das Wort "den" vor der Verweisung gestrichen;

    2. b)

      in Absatz 2 wird die Verweisung "§§ 1, 2" durch die Verweisung "§ 1" und das Wort "der" vor der Verweisung durch das Wort "des" ersetzt.

  8. 8.

    § 16 erhält folgende Fassung:

    "§ 16
    Verweisungen

    Verweisen Vorschriften der in § 3 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Art auf die Straf- und Bußgeldvorschriften dieses Gesetzes in der vor dem 1. Januar 1975 geltenden Fassung, auf die Straf- und Bußgeldvorschriften des Wirtschaftsstrafgesetzes in der früher geltenden Fassung, auf dessen § 18 oder auf eine nach § 102 des genannten Gesetzes außer Kraft getretene Vorschrift, so gelten solche Verweisungen als ausdrückliche Verweisungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1. Das gleiche gilt, wenn in Vorschriften der in § 3 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Art auf die Straf- und Bußgeldvorschriften des Getreidegesetzes, des Milch- und Fettgesetzes, des Vieh- und Fleischgesetzes sowie des Zuckergesetzes in der vor dem 1. Januar 1975 geltenden Fassung verwiesen wird. Soweit eine Verweisung nach § 104 Abs. 3 des Wirtschaftsstrafgesetzes in der früher geltenden Fassung nicht erforderlich war, bestimmt sich die Ahndung der Zuwiderhandlungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1, ohne dass es einer Verweisung bedarf."

  9. 9.

    Hinter § 21 wird folgende Vorschrift eingefügt:

    "§ 21a
    Sonderregelung für Berlin

    Die §§ 1, 2 und 13 sind im Land Berlin nicht anzuwenden."