Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 148 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Vierter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Zivilrechts und des Strafrechts

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 148 EGStGB – Gesetz betreffend die Bestrafung des Sklavenraubes und des Sklavenhandels

Das Gesetz betreffend die Bestrafung des Sklavenraubes und des Sklavenhandels vom 28. Juli 1895 (Reichsgesetzbl. S. 425), zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

    "In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren."

  2. 2.

    Die §§ 3 bis 5 werden aufgehoben.