Art. 141 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht
Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Vierter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Zivilrechts und des Strafrechts
Art. 141 EGStGB – Zugabeverordnung
Die Zugabeverordnung vom 9. März 1932 (Reichsgesetzbl. I S. 121), zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645), wird wie folgt geändert:
- 1.
§ 3 erhält folgende Fassung:
"§ 3
(1) Ordnungswidrig handelt, wer im geschäftlichen Verkehr
- 1.
entgegen § 1 Abs. 1, 2 neben einer Ware oder Leistung eine Zugabe anbietet, ankündigt oder gewährt oder
- 2.
bei dem Angebot, der Ankündigung oder der Gewährung einer nach § 1 Abs. 2 zugelassenen Zugabe dem Verbot des § 1 Abs. 3 zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden."
- 2.
§ 4 wird aufgehoben.