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Art. 125 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Vierter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Zivilrechts und des Strafrechts

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 125 EGStGBHandelsgesetzbuch

Das Handelsgesetzbuch wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 14 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 1 wird das Wort "Ordnungsstrafen" durch die Worte "Festsetzung von Zwangsgeld" ersetzt;

    2. b)

      in Satz 2 werden die Worte "Die einzelne Strafe" durch die Worte "Das einzelne Zwangsgeld" ersetzt.

  2. 2.

    In § 37 Abs. 1 wird das Wort "Ordnungsstrafen" durch die Worte "Festsetzung von Ordnungsgeld" ersetzt.

  3. 3.

    § 103 erhält folgende Fassung:

    "§ 103

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Handelsmakler

    1. 1.

      vorsätzlich oder fahrlässig ein Tagebuch über die abgeschlossenen Geschäfte zu führen unterlässt oder das Tagebuch in einer Weise führt, die dem § 100 Abs. 1 widerspricht oder

    2. 2.

      ein solches Tagebuch vor Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist vernichtet.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden."