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Art. 122 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Vierter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Zivilrechts und des Strafrechts

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 122 EGStGB – Abzahlungsgesetz

§ 7 des Gesetzes betreffend die Abzahlungsgeschäfte vom 16. Mai 1894 (Reichsgesetzbl. S. 450), geändert durch das Gesetz zur Änderung des Abzahlungsgesetzes vom 1. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1541), wird wie folgt geändert:

  1. a)

    In Absatz 1 werden das Wort "Wer" durch die Worte "Ordnungswidrig handelt, wer" ersetzt und der Beistrich hinter dem Wort "veräußert" sowie die Worte "wird mit Geldstrafe bestraft" gestrichen;

  2. b)

    nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

    "(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden."