Art. 122 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht
Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Vierter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Zivilrechts und des Strafrechts
Art. 122 EGStGB – Abzahlungsgesetz
§ 7 des Gesetzes betreffend die Abzahlungsgeschäfte vom 16. Mai 1894 (Reichsgesetzbl. S. 450), geändert durch das Gesetz zur Änderung des Abzahlungsgesetzes vom 1. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1541), wird wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 1 werden das Wort "Wer" durch die Worte "Ordnungswidrig handelt, wer" ersetzt und der Beistrich hinter dem Wort "veräußert" sowie die Worte "wird mit Geldstrafe bestraft" gestrichen;
- b)
nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden."