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Art. 118 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Dritter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet der Rechtspflege

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 118 EGStGB – Verordnung über Kosten im Bereich der Justizverwaltung

Die Verordnung über Kosten im Bereich der Justizverwaltung vom 14. Februar 1940 (Reichsgesetzblatt I S. 357), zuletzt geändert durch das Bundeszentralregistergesetz vom 18. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 243), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 9 erhalten die Nummern 1, 3 und 4 folgende Fassung:

    1. "1.

      für Amtshandlungen, die durch Anzeigen, Anträge und Beschwerden in Angelegenheiten der Strafverfolgung oder Strafvollstreckung, der Anordnung oder der Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung oder der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit oder der Vollstreckung einer gerichtlichen Bußgeldentscheidung veranlaßt werden;

    2. 3.

      in Zentralregisterangelegenheiten, ausgenommen für die Erteilung von Führungszeugnissen nach § 28 des Bundeszentralregistergesetzes;

    3. 4.

      im Verfahren über Anträge nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen sowie über Anträge auf Entschädigung für sonstige Nachteile, die jemandem ohne sein Verschulden aus einem Straf- oder Bußgeldverfahren erwachsen sind;".

  2. 2.

    § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 1 werden die Worte "Maßregeln der Sicherung und Besserung, die mit Freiheitsentziehung verbunden sind," durch die Worte "freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung" ersetzt;

    2. b)

      in Satz 3 werden die Worte "Heil- oder Pflegeanstalten" durch die Worte "psychiatrischen Krankenhäusern" ersetzt.

  3. 3.

    In Nummer 2 Buchstabe e des Gebührenverzeichnisses (Anlage zu § 2 Abs. 1) werden hinter dem Wort "Führungszeugnis" die Worte "nach § 28 des Bundeszentralregistergesetzes" eingefügt.