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Art. 117 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Dritter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet der Rechtspflege

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 117 EGStGBKostenordnung

Das Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 119 erhält folgende Fassung:

    "§ 119
    Verfahren bei Festsetzung von Zwangs- und Ordnungsgeld

    (1) In einem Verfahren nach den §§ 132 bis 139, 159 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird in jedem Rechtszug das Dreifache der vollen Gebühr erhoben

    1. 1.

      für die Festsetzung des Zwangsgeldes,

    2. 2.

      für die Verwerfung des Einspruchs.

    (2) Die Gebühr wird nach dem festgesetzten oder angedrohten Betrag des Zwangsgeldes berechnet; sie darf den Betrag des Zwangsgeldes nicht übersteigen.

    (3) Jede Wiederholung der Festsetzung des Zwangsgeldes gilt als ein besonderes Verfahren.

    (4) Für die Androhung von Zwangsgeld werden Gebühren nicht erhoben.

    (5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten in anderen Fällen der Festsetzung von Zwangsund Ordnungsgeld entsprechend. Sie gelten auch für die Festsetzung von Zwangsgeld gegen Vormünder (Pfleger, Beistände). Sie gelten nicht für die Festsetzung von Zwangs- und Ordnungsmittel gegen Zeugen und Sachverständige."

  2. 2.

    In § 137 Nr. 11 werden das Wort "Beugehaft" durch das Wort "Zwangshaft" und das Wort "Strafhaft" jeweils durch das Wort "Freiheitsstrafe" ersetzt.