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Art. 116 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Dritter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet der Rechtspflege

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 116 EGStGBGerichtskostengesetz

Das Gerichtskostengesetz wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 67 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 3 erhält folgende Fassung:

      "(3) Ist neben einer Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkannt, so ist die Zahl der Tagessätze der Dauer der Freiheitsstrafe hinzuzurechnen; dabei entsprechen dreißig Tagessätze einem Monat Freiheitsstrafe.";

    2. b)

      nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

      "(4) Ist auf Verwarnung mit Strafvorbehalt erkannt, so bestimmt sich die Gebühr nach der vorbehaltenen Geldstrafe.";

    3. c)

      der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5; in Satz 1 werden die Worte "Sicherung und Besserung" durch die Worte "Besserung und Sicherung" ersetzt.

  2. 2.

    In § 68 Abs. 1 Satz 1 wird die Verweisung "§ 76 Abs. 1" durch die Verweisung "§ 55 Abs. 1" ersetzt.

  3. 3.

    In § 69 werden die Worte "Sicherung und Besserung" durch die Worte "Besserung und Sicherung" ersetzt.

  4. 4.

    § 70 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 erhält folgende Fassung:

      "(1) Für das Verfahren im ersten Rechtszug werden erhoben

      bei Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten50 Deutsche Mark;
      von mehr als drei Monaten bis zu sechs Monaten100 Deutsche Mark;
      von mehr als sechs Monaten bis zu zwei Jahren200 Deutsche Mark;
      von mehr als zwei Jahren300 Deutsche Mark;
      bei Verurteilung zu Geldstrafe bis zu neunzig Tagessätzen50 Deutsche Mark;
      von mehr als neunzig bis zu einhundertachtzig Tagessätzen100 Deutsche Mark;
      von mehr als einhundertachtzig Tagessätzen200 Deutsche Mark;

      die Gebühr darf den Betrag der Strafe nicht übersteigen.";

    2. b)

      in Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "Sicherung und Besserung" durch die Worte "Besserung und Sicherung" ersetzt.

  5. 5.

    § 71 erhält folgende Fassung:

    "§ 71
    Strafbefehl

    (1) Im Verfahren bei Strafbefehlen wird die Hälfte der Gebühren des § 70 erhoben. Die Gebühr darf den Betrag der Strafe nicht übersteigen.

    (2) Hat nach § 411 Abs. 1 der Strafprozessordnung eine Hauptverhandlung stattgefunden, oder wird der gegen den Strafbefehl erhobene Einspruch wegen Ausbleibens des Angeklagten in der Hauptverhandlung durch Urteil verworfen (§ 412 der Strafprozessordnung), so werden die vollen Gebühren des § 70 erhoben."

  6. 6.

    § 72 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

      "(4) Die Gebühren dürfen den Betrag der Strafe nicht übersteigen.";

    2. b)

      der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

  7. 7.

    Dem § 73 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

    "Die Gebühr darf den Betrag der Strafe nicht übersteigen."

  8. 8.

    § 83 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

      1. "1.

        die Einziehung, der Verfall, die Vernichtung, die Unbrauchbarmachung oder die Abführung des Mehrerlöses angeordnet oder";

    2. b)

      in Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "die nach Absatz 3 zu bemessenden Gebühren" durch die Worte "die Gebühren nach Absatz 3" ersetzt;

    3. c)

      Absatz 3 erhält folgende Fassung:

      "(3) Die Gebühr beträgt im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 vierzig Deutsche Mark, im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 zehn vom Hundert des Betrages der Geldbuße, höchstens 20.000 Deutsche Mark."

  9. 9.

    § 85 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "§ 70" durch die Angabe "§ 83 Abs. 3" ersetzt;

    2. b)

      Absatz 2 erhält folgende Fassung:

      "(2) Die Gebühr wird von dem Beschuldigten nur erhoben, wenn gegen ihn rechtskräftig auf eine Strafe oder auf Verwarnung mit Strafvorbehalt erkannt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet ist."

  10. 10.

    § 87 erhält folgende Fassung:

    "§ 87
    Vollstreckung in das Vermögen

    Für das Verfahren zur Vollstreckung einer Entscheidung über einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch oder über Erstattung von Kosten (§§ 406b, 464b der Strafprozessordnung) werden Gebühren nach den Vorschriften für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten gesondert erhoben."

  11. 11.

    § 88 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 erhält folgende Fassung:

      "(1) Für das gerichtliche Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gelten § 67 Abs. 1, die §§ 69, 70 Abs. 1, die §§ 71 bis 73, 74 Abs. 2, § 83 Abs. 1 bis 3 sowie die §§ 85 und 87 sinngemäß; jedoch tritt an die Stelle der Gebühren des § 70 Abs. 1 bei der Festsetzung einer Geldbuße eine Gebühr in Höhe von zehn vom Hundert des Betrages der festgesetzten Geldbuße, mindestens aber 10 Deutsche Mark und höchstens 20.000 Deutsche Mark. Die Gebühr darf den Betrag der Geldbuße nicht übersteigen.";

    2. b)

      in Absatz 2 Satz 1 und in Absatz 3 wird jeweils die Angabe "§ 70" durch die Angabe "Absatzes 1 Satz 1 Halbsatz 2" ersetzt.

  12. 12.

    In § 92 Nr. 11 werden das Wort "Beugehaft" durch das Wort "Zwangshaft" und das Wort "Strafhaft" jeweils durch das Wort "Freiheitsstrafe" ersetzt.