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Art. 110 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Dritter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet der Rechtspflege

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 110 EGStGB – Ausführungsgesetz zu dem internationalen Übereinkommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels

In § 1 des Ausführungsgesetzes vom 14. August 1912 zu dem internationalen Übereinkommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels vom 4. Mai 1910 (Reichsgesetzbl. 1913 S. 44) werden jeweils die Worte "strafbaren Handlungen" durch das Wort "Straftaten" ersetzt.