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§ 9 EglG
Gesetz über die Eingliederung von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern (Eingliederungsgesetz - EglG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Zweiter Abschnitt – Aufnahme von Spätaussiedlerinnen und ihren Familienangehörigen

Titel: Gesetz über die Eingliederung von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern (Eingliederungsgesetz - EglG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: EglG
Gliederungs-Nr.: 24
Normtyp: Gesetz

§ 9 EglG – Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung

(1) Die vorläufige Unterbringung erfolgt in Übergangswohnheimen. Die Anforderungen für Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz gelten entsprechend.

(2) In ganz besonderen Zugangssituationen kann die oberste Eingliederungsbehörde eine vorläufige Unterbringung abweichend von Absatz 1 zulassen und die Bedingungen hierfür festlegen (Ausweichunterbringung).

(3) Die Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung nach Absatz 1 und 2 werden von den unteren Eingliederungsbehörden errichtet, verwaltet und betrieben. Die Stadt- und Landkreise stellen das notwendige Personal. Alle von einer unteren Eingliederungsbehörde betriebenen Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung gelten als eine einheitliche Einrichtung.