§ 4 EglG
Gesetz über die Eingliederung von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern (Eingliederungsgesetz - EglG)
Gesetz über die Eingliederung von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern (Eingliederungsgesetz - EglG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Erster Abschnitt – Allgemeiner Teil
§ 4 EglG – Ausgleichsverwaltung
(1) Die Aufgaben nach § 1 Nr. 3 obliegen der Ausgleichsverwaltung.
(2) Die den Landesausgleichsämtern nach Bundesrecht übertragenen Aufgaben und Befugnisse nimmt das Innenministerium als Landesausgleichsamt wahr. Es kann Außenstellen einrichten.
(3) Das Innenministerium bestimmt die Ausgleichsämter und die Beschwerdestelle durch Rechtsverordnung.