Gesetze

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§ 4 EglG
Gesetz über die Eingliederung von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern (Eingliederungsgesetz - EglG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Erster Abschnitt – Allgemeiner Teil

Titel: Gesetz über die Eingliederung von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern (Eingliederungsgesetz - EglG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: EglG
Gliederungs-Nr.: 24
Normtyp: Gesetz

§ 4 EglG – Ausgleichsverwaltung

(1) Die Aufgaben nach § 1 Nr. 3 obliegen der Ausgleichsverwaltung.

(2) Die den Landesausgleichsämtern nach Bundesrecht übertragenen Aufgaben und Befugnisse nimmt das Innenministerium als Landesausgleichsamt wahr. Es kann Außenstellen einrichten.

(3) Das Innenministerium bestimmt die Ausgleichsämter und die Beschwerdestelle durch Rechtsverordnung.