Art. 107 EGInsO
Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung (EGInsO)
Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung (EGInsO)
Bundesrecht
Dritter Teil – Internationales Insolvenzrecht. Übergangs- und Schlußvorschriften
Art. 107 EGInsO – Evaluierungsvorschrift zum Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte
(1) 1Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag bis zum 30. Juni 2018, in wie vielen Fällen bereits nach drei Jahren eine Restschuldbefreiung erteilt werden konnte. 2Der Bericht hat auch Angaben über die Höhe der im Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren erzielten Befriedigungsquoten zu enthalten.
(2) Sofern sich aus dem Bericht die Notwendigkeit gesetzgeberischer Maßnahmen ergibt, soll die Bundesregierung diese vorschlagen.
Zu Art. 107: Eingefügt durch G vom 15. 7. 2013 (BGBl I S. 2379).