Art. 104 EGInsO
Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung (EGInsO)
Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung (EGInsO)
Bundesrecht
Dritter Teil – Internationales Insolvenzrecht. Übergangs- und Schlußvorschriften
Art. 104 EGInsO – Anwendung des neuen Rechts
In einem Insolvenzverfahren, das nach dem 31. Dezember 1998 beantragt wird, gelten die Insolvenzordnung und dieses Gesetz auch für Rechtsverhältnisse und Rechte, die vor dem 1. Januar 1999 begründet worden sind.