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Art. 78 EGHGB
Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch
Bundesrecht

Vierzigster Abschnitt – Übergangsvorschrift zum Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz

Titel: Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: EGHGB
Gliederungs-Nr.: 4101-1
Normtyp: Gesetz

Art. 78 EGHGB

Für die Anwendung des § 319 Absatz 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs in der ab dem 17. Juni 2016 geltenden Fassung gilt eine für den Abschlussprüfer geltende Teilnahmebescheinigung oder Ausnahmegenehmigung nach dem bis zum 16. Juni 2016 geltenden § 57a Absatz 1 der Wirtschaftsprüferordnung als Nachweis der Eintragung gemäß § 319 Absatz 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs in der ab dem 17. Juni 2016 geltenden Fassung, solange der Registerauszug über die Eintragung nach § 40 Absatz 3 oder 40a Absatz 1 Satz 3 der Wirtschaftsprüferordnung noch nicht erteilt worden ist.

Zu Art. 78: Angefügt durch G vom 31. 3. 2016 (BGBl I S. 518), geändert durch G vom 10. 5. 2016 (BGBl I S. 1142).