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Art. 74 EGHGB
Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch
Bundesrecht

Sechsunddreißigster Abschnitt – Übergangsvorschriften zum Kleinanlegerschutzgesetz

Titel: Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: EGHGB
Gliederungs-Nr.: 4101-1
Normtyp: Gesetz

Art. 74 EGHGB

§ 335 Absatz 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Kleinanlegerschutzgesetzes vom 3. Juli 2015 (BGBl. I S. 1114) ist erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen.

Zu Art. 74: Angefügt durch G vom 3. 7. 2015 (BGBl I S. 1114).