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Art. 71 EGHGB
Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch
Bundesrecht

Dreiunddreißigster Abschnitt – Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts

Titel: Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: EGHGB
Gliederungs-Nr.: 4101-1
Normtyp: Gesetz

Art. 71 EGHGB

(1) Für Partenreedereien und Baureedereien, die vor dem 25. April 2013 entstanden sind, bleiben die §§ 489 bis 509 des Handelsgesetzbuchs in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung maßgebend.

(2) 1Auf ein im Fünften Buch des Handelsgesetzbuchs geregeltes Schuldverhältnis, das vor dem 25. April 2013 entstanden ist, sind die bis zu diesem Tag geltenden Gesetze weiter anzuwenden. 2Dies gilt auch für die Verjährung der aus einem solchen Schuldverhältnis vor dem 25. April 2013 entstandenen Ansprüche.

Nach Artikel 7 in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) wird zum 22. Juli 2013 folgender Dreiundreißigster Abschnitt eingefügt:

Zu Artikel 71: Angefügt durch G vom 20. 4. 2013 (BGBl I S. 831).