Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 22 EGHGB
Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Einführung des Handelsgesetzbuchs

Titel: Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: EGHGB
Gliederungs-Nr.: 4101-1
Normtyp: Gesetz

Art. 22 EGHGB – Weiterführung von bei Inkrafttreten des Handelsgesetzbuchs eingetragenen Firmen

(1) Die zur Zeit des Inkrafttretens des Handelsgesetzbuchs im Handelsregister eingetragenen Firmen können weitergeführt werden, soweit sie nach den bisherigen Vorschriften geführt werden durften.

(2) (gegenstandslos)