§ 30 EGGVG
Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz
Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz
Bundesrecht
Dritter Abschnitt – Anfechtung von Justizverwaltungsakten
§ 30 EGGVG
1Das Oberlandesgericht kann nach billigem Ermessen bestimmen, dass die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, ganz oder teilweise aus der Staatskasse zu erstatten sind. 2Die Vorschriften des § 91 Abs. 1 Satz 2 und der §§ 103 bis 107 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. 3Die Entscheidung des Oberlandesgerichts kann nicht angefochten werden.
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§§ 29 u. 30: Eingef. durch § 179 VwGO v. 21.01.1960 I 17
§ 30: Kost0 361-1; in Abt. 3 Satz 2 "vor" berichtigt in "von".