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Anlage 1 EGGenTDurchfG
Gesetz zur Durchführung der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet der Gentechnik und über die Kennzeichnung ohne Anwendung gentechnischer Verfahren hergestellter Lebensmittel (EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz - EGGenTDurchfG)
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Gesetz zur Durchführung der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet der Gentechnik und über die Kennzeichnung ohne Anwendung gentechnischer Verfahren hergestellter Lebensmittel (EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz - EGGenTDurchfG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGGenTDurchfG
Gliederungs-Nr.: 2121-62
Normtyp: Gesetz

Anlage 1 EGGenTDurchfG – Zeitraum vor Gewinnung des Lebensmittels, innerhalb dessen eine Verfütterung von genetisch veränderten Futtermitteln unzulässig ist

Anlage
(zu § 3a Abs. 4 Satz 2)

lfd. Nr.TierartZeitraum
1bei Equiden und Rindern (einschließlich Bubalus und Bison-Arten) für die Fleischerzeugungzwölf Monate und auf jeden Fall mindestens drei Viertel ihres Lebens
2bei kleinen Wiederkäuernsechs Monate
3bei Schweinenvier Monate
4bei milchproduzierenden Tierendrei Monate
5bei Geflügel für die Fleischerzeugung, das eingestallt wurde, bevor es drei Tage alt warzehn Wochen
6bei Geflügel für die Eierzeugungsechs Wochen.