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§ 2a EGBVO M-V
Verordnung zur Einführung des maschinell geführten Grundbuchs für das Land Mecklenburg-Vorpommern (EGBVO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Verordnung zur Einführung des maschinell geführten Grundbuchs für das Land Mecklenburg-Vorpommern (EGBVO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: EGBVO M-V
Referenz: B 315-11-1

§ 2a EGBVO M-V – Automatisiertes Abrufverfahren

Die Durchführung und Abwicklung des automatisierten Abrufs von Daten aus dem maschinell geführten Grundbuch, insbesondere die Erteilung von Genehmigungen, der Abschluss von Verwaltungsvereinbarungen und öffentlich-rechtlichen Verträgen sowie die Erhebung von Gebühren und Entgelten für die Teilnahme am Abrufverfahren werden für das Land Mecklenburg-Vorpommern dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes Rostock zugewiesen.