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Art. 97 EGBGB
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Bundesrecht

Dritter Teil – Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen

Titel: Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: EGBGB
Gliederungs-Nr.: 400-1
Normtyp: Gesetz

Art. 97 EGBGB

(1) Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche die Eintragung von Gläubigern des Bundesstaats in ein Staatsschuldbuch und die aus der Eintragung sich ergebenden Rechtsverhältnisse, insbesondere die Übertragung und Belastung einer Buchforderung, regeln.

(2) 1Soweit nach diesen Vorschriften eine Ehefrau berechtigt ist, selbstständig Anträge zu stellen, ist dieses Recht ausgeschlossen, wenn ein Vermerk zu Gunsten des Ehemanns im Schuldbuch eingetragen ist. 2Ein solcher Vermerk ist einzutragen, wenn die Ehefrau oder mit ihrer Zustimmung der Ehemann die Eintragung beantragt. 3Die Ehefrau ist dem Ehemann gegenüber zur Erteilung der Zustimmung verpflichtet, wenn sie nach dem unter ihnen bestehenden Güterstand über die Buchforderung nur mit Zustimmung des Ehemanns verfügen kann.