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Art. 49 EGBGB
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Bundesrecht

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften → Drittes Kapitel – Angleichung; Wahl eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen Namens

Titel: Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: EGBGB
Gliederungs-Nr.: 400-1
Normtyp: Gesetz

Art. 49 EGBGB

(Änderung anderer Vorschriften)