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Art. 47 EGBGB
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Bundesrecht

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften → Drittes Kapitel – Angleichung; Wahl eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen Namens

Titel: Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: EGBGB
Gliederungs-Nr.: 400-1
Normtyp: Gesetz

Art. 47 EGBGB – Vor- und Familiennamen

(1) 1Hat eine Person nach einem anwendbaren ausländischen Recht einen Namen erworben und richtet sich ihr Name fortan nach deutschem Recht, so kann sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt

  1. 1.

    aus dem Namen Vor- und Familiennamen bestimmen,

  2. 2.

    bei Fehlen von Vor- oder Familiennamen einen solchen Namen wählen,

  3. 3.

    Bestandteile des Namens ablegen, die das deutsche Recht nicht vorsieht,

  4. 4.

    die ursprüngliche Form eines nach dem Geschlecht oder dem Verwandtschaftsverhältnis abgewandelten Namens annehmen,

  5. 5.

    eine deutschsprachige Form ihres Vor- oder ihres Familiennamens annehmen; gibt es eine solche Form des Vornamens nicht, so kann sie neue Vornamen annehmen.

2Ist der Name Ehename oder Lebenspartnerschaftsname, so kann die Erklärung während des Bestehens der Ehe oder Lebenspartnerschaft nur von beiden Ehegatten oder Lebenspartnern abgegeben werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Bildung eines Namens nach deutschem Recht, wenn dieser von einem Namen abgeleitet werden soll, der nach einem anwendbaren ausländischen Recht erworben worden ist.

(4) Die Erklärungen nach den Absätzen 1 und 2 müssen öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden, wenn sie nicht bei der Eheschließung oder bei der Begründung der Lebenspartnerschaft gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben werden.

Zu Artikel 47: Eingefügt durch G vom 19. 2. 2007 (BGBl I S. 122) in Verb. mit G vom 16. 5. 2007 (BGBl I S. 748), geändert durch G vom 16. 5. 2007 (BGBl I S. 748) und 7. 5. 2013 (BGBl I S. 1122).