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Art. 213 EGBGB
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Bundesrecht

Vierter Teil – Übergangsvorschriften

Titel: Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: EGBGB
Gliederungs-Nr.: 400-1
Normtyp: Gesetz

Art. 213 EGBGB

1Für die erbrechtlichen Verhältnisse bleiben, wenn der Erblasser vor dem In-Kraft-Treten des Bürgerlichen Gesetzbuchs gestorben ist, die bisherigen Gesetze maßgebend. 2Dies gilt insbesondere auch von den Vorschriften über das erbschaftliche Liquidationsverfahren.