Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 20 EGBGB
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Bundesrecht

Zweites Kapitel – Internationales Privatrecht → Dritter Abschnitt – Familienrecht

Titel: Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: EGBGB
Gliederungs-Nr.: 400-1
Normtyp: Gesetz

Art. 20 EGBGB – Anfechtung der Abstammung

1Die Abstammung kann nach jedem Recht angefochten werden, aus dem sich ihre Voraussetzungen ergeben. 2Das Kind kann die Abstammung in jedem Fall nach dem Recht des Staates anfechten, in dem es seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Zu Artikel 20: Neugefasst durch G vom 16. 12. 1997 (BGBl I S. 2942).