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Art. 140 EGBGB
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Bundesrecht

Dritter Teil – Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen

Titel: Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: EGBGB
Gliederungs-Nr.: 400-1
Normtyp: Gesetz

Art. 140 EGBGB

Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen das Nachlassgericht auch unter anderen als den in § 1960 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Voraussetzungen die Anfertigung eines Nachlassverzeichnisses sowie bis zu dessen Vollendung die erforderlichen Sicherungsmaßregeln, insbesondere die Anlegung von Siegeln, von Amts wegen anordnen kann oder soll.