Art. 98 EGAO
Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
Bundesrecht
Dritter Abschnitt – Schlussvorschriften
Art. 98 EGAO – Verweisungen
Soweit in Rechtsvorschriften auf Vorschriften verwiesen wird, die durch dieses Gesetz aufgehoben werden, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften der Abgabenordnung.