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Art. 89 EGAO
Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Fünfter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts, der Sozialversicherung und der Kriegsopferversorgung

Titel: Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGAO
Gliederungs-Nr.: 610-1-4
Normtyp: Gesetz

Art. 89 EGAO – Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz

Das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1545), geändert durch das Sechste Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes vom 26. Januar 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 217), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 13 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "§ 10 des Steueranpassungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 925)" durch die Worte "§ 15 der Abgabenordnung" ersetzt.

  2. 2.

    § 44 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

    "(3) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung."