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Art. 80 EGAO
Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Vierter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts

Titel: Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGAO
Gliederungs-Nr.: 610-1-4
Normtyp: Gesetz

Art. 80 EGAO – Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen

Das Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen vom 31. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1617), zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität vom 29. Juli 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 2034), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 5 und § 8 Abs. 2 Satz 1 wird jeweils das Wort "Reichsabgabenordnung" durch das Wort "Abgabenordnung" ersetzt.

  2. 2.

    In § 11 Abs. 5 werden die Worte "§ 227 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "§ 178 der Abgabenordnung" ersetzt.

  3. 3.

    § 29 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte "des Finanzamtes" durch die Worte "der Finanzbehörde" ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 1 Satz 5 werden die Worte "§§ 228 bis 259 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "§§ 347 bis 368 der Abgabenordnung" und die Worte "des Finanzamtes" durch die Worte "der Finanzbehörde" ersetzt;

    3. c)

      Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

      "§ 171 Abs. 10 der Abgabenordnung gilt sinngemäß."

  4. 4.

    § 31 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In der Überschrift wird das Wort "Reichsabgabenordnung" durch das Wort "Abgabenordnung" ersetzt;

    2. b)

      Absatz 1 erhält folgende Fassung:

      "(1) Für Abgaben, die nach Rechtsakten des Rates oder der Kommission oder auf Grund dieses Gesetzes hinsichtlich Marktordnungswaren zu erheben sind, gelten, soweit die Abgaben keine Zölle, Abschöpfungen, Ausfuhrabgaben oder Abgaben im Rahmen von Produktionsregelungen sind, die Strafvorschriften des § 370 Abs. 1 bis 4, der §§ 371, 375 und 376 sowie die Bußgeldvorschriften der §§ 378, 379 Abs. 1, 4 und des § 384 der Abgabenordnung entsprechend; ferner gilt § 153 der Abgabenordnung entsprechend;"