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Art. 8 EGAO
Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzwesens

Titel: Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGAO
Gliederungs-Nr.: 610-1-4
Normtyp: Gesetz

Art. 8 EGAO – Steuerberatungsgesetz

Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2735) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 6 Nr. 2 werden nach dem Wort "Angehörige" die Worte "im Sinne des § 15 der Abgabenordnung" eingefügt.

  2. 2.

    In § 139 Abs. 4 werden die Worte "§ 10 des Steueranpassungsgesetzes" durch die Worte "§ 15 der Abgabenordnung" ersetzt.

  3. 3.

    In § 159 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "§§ 103, 342 und 342a der Reichsabgabenordnung" durch die Worte "§§ 107 und 337 bis 346 der Abgabenordnung" ersetzt.

  4. 4.

    § 164 erhält folgende Fassung:

    "§ 164
    Verfahren

    Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Finanzamt. Im Übrigen gelten für das Bußgeldverfahren § 410 Abs. 1 Nr. 1, 2, 6 bis 11 und Abs. 2 sowie § 412 der Abgabenordnung entsprechend."

  5. 5.

    Im Vierten Teil wird vor § 165 folgender § 164a eingefügt:

    "§ 164a
    Verwaltungsverfahren

    Die Durchführung des Verwaltungsverfahrens in öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Angelegenheiten, die durch den Ersten Teil, den Zweiten und Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils und den Ersten Abschnitt des Dritten Teils dieses Gesetzes geregelt werden, richtet sich nach der Abgabenordnung."